Keine Vormerkungsfähigkeit wechselseitiger Schenkungsversprechen von Todes wegen

März 30, 2025

Keine Vormerkungsfähigkeit wechselseitiger Schenkungsversprechen von Todes wegen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.5.2020 – I-3 Wx 64/20, 

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in einem Beschluss vom 15. Mai 2020 entschieden, dass wechselseitige Schenkungsversprechen von Todes wegen, bei denen sich Miteigentümer eines

Grundstücks verpflichten, ihre Anteile unter bestimmten Bedingungen zu übertragen, nicht vormerkungsfähig im Grundbuch sind.

Sachverhalt

Zwei Personen waren Miteigentümer eines Grundstücks.

Sie vereinbarten notariell, ihre jeweiligen Miteigentumsanteile unter der Bedingung, dass der jeweils andere den Übertragenden überlebt, zu übertragen.

Zudem wurde ein Rücktrittsrecht vereinbart.

Zur Sicherung dieser Übertragungsansprüche sollten Vormerkungen im Grundbuch eingetragen werden.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da es sich um nicht vormerkungsfähige Ansprüche handele.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Keine Vormerkungsfähigkeit wechselseitiger Schenkungsversprechen von Todes wegen

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und führte folgende Gründe an:

Vormerkungsfähigkeit bedingter Ansprüche:

Grundsätzlich können bedingte Ansprüche gemäß § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein „sicherer Rechtsboden“ für den Anspruch besteht.

Bei einer Überlebensbedingung, wie im vorliegenden Fall, sei dies nicht gegeben, da der Anspruch erst mit dem Tod des Übertragenden entstehe.

Schenkungsversprechen von Todes wegen:

Die getroffene Vereinbarung sei als wechselseitiges Schenkungsversprechen von Todes wegen gemäß § 2301 BGB zu qualifizieren.

Solche Ansprüche seien nicht vormerkungsfähig, da sie erst mit dem Erbfall entstehen und gegen das sogenannte Identitätsgebot verstoßen.

Das Identitätsgebot besagt, dass der Schuldner des Anspruchs der aktuelle Eigentümer des betroffenen Rechts sein muss.

Dies ist bei einem Schenkungsversprechen von Todes wegen nicht der Fall, da der Anspruch sich gegen die Erben richtet.

Rücktrittsrecht:

Zusätzlich zum Kriterium des Überlebens, war ein Rücktrittsrecht im Vertrag mit eingeschlossen.

Ob das vereinbarte Rücktrittsrecht als unzulässige Wollensbedingung anzusehen ist, ließ das OLG offen.

Bedeutung für die notarielle Praxis

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt klar, dass wechselseitige Schenkungsversprechen von Todes wegen nicht durch Vormerkungen im Grundbuch gesichert werden können.

Notare müssen daher bei der Gestaltung solcher Verträge darauf achten, dass die Ansprüche nicht aufschiebend bedingt sind, sondern bereits mit Vertragsunterzeichnung entstehen,

auch wenn sie erst mit dem Tod des Erstversterbenden fällig werden.

Es muss berücksichtigt werden, dass wenn eine auflösende Bedingung(Tod des Erstversterbenden) in der Vereinbarung enthalten ist,

dass nach aktueller Rechtslage der Paragraph § 2301 BGB Anwendung finden wird.

Keine Vormerkungsfähigkeit wechselseitiger Schenkungsversprechen von Todes wegen

Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass wechselseitige Schenkungsversprechen von Todes wegen aufgrund der Überlebensbedingung

und des Verstoßes gegen das Identitätsgebot nicht vormerkungsfähig sind.

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die notarielle Praxis bei der Gestaltung von Verträgen über die Übertragung von Miteigentumsanteilen.

RA und Notar Krau

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