
Keine Warnpflicht der Bank bei Bargeldabhebung nach Enkeltrick gegenüber betagtem Kunden
Zusammenfassung des Hinweisbeschlusses des OLG Nürnberg vom 18.11.2024 (14 U 2275/22)
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit Hinweisbeschluss vom 18. November 2024 (Az. 14 U 2275/22) entschieden, dass eine Bank grundsätzlich keine allgemeine Warnpflicht gegenüber einem betagten Kunden hat, der hohe Bargeldbeträge abhebt und dabei möglicherweise einem sogenannten Enkeltrick zum Opfer fällt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des klagenden Kunden gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der 84-jährige Kläger begehrte von seiner Bank Schadensersatz in Höhe von 83.000 Euro. Er behauptete, am 21. Januar 2021 Opfer eines Enkeltricks geworden zu sein. An diesem Tag hob er zunächst 38.000 Euro von seinem Sparkonto und anschließend weitere 40.000 Euro von seinem Girokonto sowie 5.000 Euro von seinem Sparkonto, also insgesamt 83.000 Euro, in bar in einer Filiale der Beklagten ab. Das Geld habe er anschließend an unbekannte Kriminelle übergeben.
Der Kläger war der Auffassung, die Bank habe ihre Schutz- und Warnpflichten sowie ihre Organisationspflichten verletzt, indem sie die Geldbeträge ausgehändigt habe, obwohl es für die Schalterangestellte offenkundige Anhaltspunkte für einen Betrug gegeben hätte.
Die Beklagte bestritt, dass der Kläger tatsächlich Opfer eines Enkeltricks geworden sei und die Geldbeträge übergeben habe. Sie führte an, die Schalterangestellte habe keine Sorgfaltspflichten verletzt, da keine Verpflichtung zur Abfrage des Verwendungszwecks bestanden habe. Zudem habe die Angestellte den Kläger auf die Möglichkeit eines Enkeltricks angesprochen, was dieser verneint und eine plausible Erklärung für die Geldverwendung gegeben habe (Ersteigerung eines Hauses für seine Tochter).
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage abgewiesen, da dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
Das OLG Nürnberg bestätigte die Ansicht des Landgerichts und verneinte einen Schadensersatzanspruch des Klägers.
Zunächst stellte der Senat fest, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, tatsächlich Opfer eines Enkeltricks geworden zu sein und die abgehobenen Beträge an Kriminelle verloren zu haben. Die Beklagte hatte diesen Sachverhalt bestritten. Allein die Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung seien hierfür kein ausreichender Beweis. Ein Antrag auf Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ohne konkreten Vortrag, welche Teile der Akte relevant seien, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, dass die Ermittlungen mangels Beweisen eingestellt worden seien.
Auch unter der Annahme, der Kläger sei tatsächlich Opfer eines Enkeltricks geworden, habe die Bank keine bestehenden Warn- oder Hinweispflichten verletzt.
Es bestehe keine allgemeine Pflicht der Bank, bei Zahlungsverkehrsvorgängen zu prüfen, ob Risiken für einen Beteiligten bestehen. Grundsätzlich gehörten es beim Sparkonto nicht zu den Nebenpflichten der Bank, sich um die Verwendung der vom Kunden abgehobenen Gelder zu kümmern. Auch für das Girokonto gälten Warn- und Hinweispflichten nur dort, wo sie gesetzlich normiert seien, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.
Im Gegenteil sei die Bank grundsätzlich verpflichtet, die vom Kunden abgerufenen Beträge auszuzahlen. Der Kläger hatte ein Recht auf Auszahlung der Barbeträge von seinem Sparkonto und konnte diese jederzeit verlangen. Auch die Barabhebung vom Girokonto stelle einen Zahlungsdienst dar, für den eine generelle Ausführungspflicht der Bank bestehe. Eine bloße Abweichung vom sonstigen Zahlungsverhalten des Kunden suspendiert diese Ausführungspflicht nicht.
Warn- und Hinweispflichten von Banken wurden durch die Rechtsprechung nur in Einzelfällen anerkannt. Dies sei der Fall, wenn die Bank den Kunden zu einer bestimmten Verwendung veranlasst hat und besondere Gefahren aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs besser kennt, oder wenn massive Anhaltspunkte für eine bevorstehende Schädigung des Kunden oder Dritter vorliegen (z.B. bei drohendem wirtschaftlichem Zusammenbruch des Überweisungsempfängers, unklarer Weisung oder Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht).
Eine Warnpflicht bestehe dann, wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebieten, den Zahlungsauftrag nicht ohne vorherige Rückfrage auszuführen, um den Kunden vor einem drohenden Schaden zu bewahren. Diese Pflichten beschränken sich jedoch auf objektive Evidenz aufgrund massiver Verdachtsmomente. Kennzeichnend für diese Ausnahmefälle ist, dass der Kunde nicht über die gleichen Informationen wie die Bank verfügt und durch den Hinweis in die Lage versetzt werden soll, Schaden abzuwenden.
Für die vorliegende Fallgestaltung, d.h. erhebliche Bargeldabhebungen durch einen betagten Kunden, sei kein abweichender Schutzmaßstab im Sinne einer allgemeinen Warn- oder Schutzverpflichtung zu bestimmen. Es gäbe keinen Grund, von der im bargeldlosen Zahlungsverkehr entwickelten Rechtsprechung abzuweichen, da auch Bargeldauszahlungen zum Massenverkehr der Banken gehören.
Der Kläger konnte eine Verletzung der aus Treu und Glauben resultierenden Warn- und Hinweispflichten durch die Beklagte nicht nachweisen.
Der alleinige Umstand, dass ein betagter, voll geschäftsfähiger Kontoinhaber hohe Bargeldbeträge abhebt, stelle keinen zur Rückfrage verpflichtenden Verdachtsmoment dar. Die Bank sei zur Auszahlung verpflichtet, und der Kunde müsse keine Rechenschaft über die Verwendung ablegen.
Der Kläger habe sich nach eigenen Angaben und der Zeugenaussage der Schalterangestellten ruhig und seriös verhalten. Eine persönliche Vertrautheit bestand nicht. Kleinere Ungereimtheiten bei der Belegabwicklung führten nicht zu einer Verdachtslage.
Obwohl die vom Kläger bei der zweiten Abhebung angegebene Begründung (dringender Bedarf für Hauskauf der Tochter) auf eine Notlage und damit auf einen möglichen Enkeltrick hindeuten konnte, konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Bankangestellte ihren Warnpflichten nicht nachgekommen sei. Die Schalterangestellte hatte ausgesagt, sie habe den Kläger mehrfach auf den Enkeltrick angesprochen, woraufhin dieser erklärt habe, dass ihm der Enkeltrick bekannt sei und er direkt mit seiner Enkelin bzw. Tochter telefoniert habe und sich keine Sorgen machen müsse. Eine weitere Nachfragepflicht sei unter diesen Umständen nicht zu fordern, da eine weitergehende Plausibilitätsprüfung die Sorgfaltspflichten der Bank überspannen würde. Auch der Kläger selbst hatte zugegeben, bei der zweiten Abhebung gefragt worden zu sein, ob er auf telefonische Anweisung handele. Eine unzureichende Warnung sei daher nicht bewiesen.
Angesichts der fehlenden Verletzung von Hinweis- und Warnpflichten der Beklagten im Einzelfall erübrigten sich Erörterungen zu einem etwaigen Organisationsverschulden der Beklagten.
Das OLG Nürnberg sieht keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung des Klägers und legte ihm nahe, diese aus Kostengründen zurückzunehmen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 83.000 Euro festgesetzt.
Dieser Hinweisbeschluss unterstreicht die restriktive Haltung der Gerichte bezüglich allgemeiner Warnpflichten von Banken. Banken sind grundsätzlich zur Ausführung von Zahlungsaufträgen verpflichtet und müssen nur in eng definierten Ausnahmefällen, bei objektiver Evidenz massiver Verdachtsmomente, von dieser Pflicht abweichen und Warnhinweise geben. Das Alter des Kunden oder die Höhe der abgehobenen Summe allein begründen keine automatische Warnpflicht.
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