Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

Februar 13, 2026

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

BFH Urteil vom 08. Oktober 2025, II R 20/23

Wichtiges Urteil zur Grunderwerbsteuer: Fristen beim Immobilienkauf und Firmenanteilen

Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat am 8. Oktober 2025 ein bedeutendes Urteil gefällt (Aktenzeichen: II R 20/23). In diesem Fall geht es darum, was passiert, wenn man eine Frist beim Finanzamt versäumt. Konkret wurde geklärt, ob man eine zweite Chance bekommt, wenn man eine Steueranzeige zu spät einreicht.

Die kurze Antwort lautet: Nein. Wenn es um die Grunderwerbsteuer geht, ist das Gericht extrem streng. In diesem Artikel erkläre ich Ihnen die Details und warum dieses Urteil für jeden Immobilien- oder Firmenkauf wichtig ist.


Was war passiert? Der Fall der Geschwister

Zwei Geschwister wollten das Erbe ihrer Mutter aufteilen. Dabei ging es um eine Firma (GmbH), der Grundstücke gehörten. Die Schwester übernahm die Anteile ihres Bruders. Dadurch besaß sie plötzlich alle Anteile an der Firma.

Ein solcher Vorgang ist rechtlich kompliziert. Er gilt als „fiktiver“ Immobilienkauf und löst Grunderwerbsteuer aus. Die Beteiligten gingen jedoch davon aus, dass keine Steuer anfällt.

Die versäumten Fristen

  • Der Notar: Ein Notar muss solche Verträge innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt melden. In diesem Fall geschah dies jedoch erst nach fast vier Wochen.
  • Die Käuferin: Auch die Käuferin selbst hätte den Vorgang melden müssen. Da sie dachte, es falle keine Steuer an, meldete sie gar nichts.

Der Versuch der Rückabwicklung

Als das Finanzamt die Steuer forderte, versuchten die Geschwister, den Vertrag rückgängig zu machen. Normalerweise fällt die Steuer dann weg. Aber das Gesetz sagt: Das geht nur, wenn der ursprüngliche Kauf rechtzeitig und vollständig gemeldet wurde.


Das Problem: Was bedeutet „Wiedereinsetzung“?

Wenn man eine Frist ohne eigenes Verschulden verpasst (zum Beispiel durch einen schweren Unfall), kann man eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Man wird dann so behandelt, als hätte man die Frist eingehalten.

Die Klägerin und die Notarin versuchten genau das. Sie sagten:

  1. Der Notar hat eine zuverlässige Mitarbeiterin, die ausnahmsweise einen Fehler gemacht hat.
  2. Die Käuferin wusste schlichtweg nicht, dass sie steuerpflichtig ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang


Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Das Gericht hat alle Anträge der Klägerin abgewiesen. Hier sind die drei wichtigsten Gründe für Laien erklärt:

1. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Die Käuferin argumentierte, sie habe nicht gewusst, dass sie den Anteilsverkauf dem Finanzamt melden muss. Das Gericht sagte dazu ganz klar: Jeder Bürger muss sich über seine Steuerpflichten informieren. Wer einfach nichts tut, handelt schuldhaft. Es gibt also keine zweite Chance (Wiedereinsetzung) für die Käuferin.

2. Der Notar ist nicht „jemand“ im Sinne des Gesetzes

Das ist ein sehr technischer, aber wichtiger Punkt. Das Gesetz erlaubt die Wiedereinsetzung nur für „jemanden“, der am Steuerverfahren beteiligt ist. Der BFH entschied: Ein Notar erfüllt nur eine staatliche Meldepflicht. Er ist kein „Beteiligter“ wie der Steuerzahler selbst. Wenn der Notar trödelt, kann er für sich (oder für den Kunden) keine Fristverlängerung im Nachhinein verlangen.

3. Keine Gnade bei der Zwei-Wochen-Frist

Die Klägerin hoffte auf eine Ausnahme, weil die Meldung nur acht Tage zu spät kam. Doch das Gericht blieb hart. Die Frist von zwei Wochen ist eine feste Grenze. Nur wenn man vorher eine Verlängerung beantragt, hat man Spielraum. Hinterher ist es zu spät.


Die Folgen des Urteils

Dieses Urteil ist eine Warnung an alle Käufer und Notare.

  • Keine Steuerbefreiung bei Rückgabe: Wenn Sie einen Kauf rückgängig machen, bekommen Sie die Grunderwerbsteuer nur zurück, wenn die Anzeigefrist (14 Tage!) exakt eingehalten wurde.
  • Strenge Haftung: Verlässt man sich auf den Notar und dieser meldet zu spät, bleibt man auf der Steuer sitzen, selbst wenn man das Grundstück gar nicht mehr behält.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

ThemaRegelung laut Urteil
AnzeigefristExakt 14 Tage nach der Beurkundung.
RechtsirrtumWer nicht weiß, dass er Steuern zahlen muss, hat Pech gehabt.
Notar-FehlerFehler des Notariats führen nicht zur Fristverlängerung.
RückabwicklungNur möglich, wenn vorher alles pünktlich gemeldet wurde (Paragraf 16 GrEStG).

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine genaue rechtliche Begleitung bei Grundstücksgeschäften und Firmenübertragungen ist. Schon kleine Fehler im Zeitplan können teure steuerliche Folgen haben, die man nicht mehr reparieren kann.

Wenn Sie Fragen zu Grunderwerbsteuer, Immobilienverträgen oder Fristen haben, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.

RA und Notar Krau

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