Keinen Sicherungszweck angegeben – Sicherungsklausel ist unwirksam!
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.03.2025 (Az.: 23 U 138/23)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies mit seinem Urteil vom 25. März 2025 die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Kleve zurück.
Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um die Inanspruchnahme einer Vertragserfüllungsbürgschaft durch die Klägerin gegenüber der beklagten Bürgin.
Die Klägerin hatte die M### GmbH (vormals K### GmbH) mit der Errichtung einer Metallbaufassade beauftragt.
Im zugehörigen Verhandlungsprotokoll, das Bestandteil des Bauvertrages war, wurden Regelungen zu Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen getroffen.
Ziffer 7 des Protokolls sah vor, dass abweichend von § 17 Abs. 6 VOB/B 10% der Netto-Abschlagszahlungen
bis zur Schlusszahlung einbehalten werden sollten, ablösbar durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft in gleicher Höhe.
Der einbehaltene Betrag sollte abweichend von § 17 Abs. 6 VOB/B erst nach Schlusszahlung auf ein Sperrkonto eingezahlt werden, es sei denn, die Sicherheit würde durch eine Bürgschaft abgelöst (siehe Ziffer 21).
Ziffer 21 regelte, dass der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers vor Abnahme eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der noch offenen Nettoauftragssumme zu stellen habe.
Die Beklagte stellte eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 153.900,00 EUR, jedoch nicht als Bürgschaft auf erstes Anfordern, sondern als selbstschuldnerische Bürgschaft.
Es kam nicht zu einem Sicherheitseinbehalt durch die Klägerin.
Nachdem über das Vermögen der M### GmbH das Schutzschirmverfahren eröffnet und die Klägerin den Bauvertrag gekündigt hatte, forderte sie die Beklagte aus der Bürgschaft zur Zahlung von Schadenersatz auf.
Das Landgericht wies die Klage ab und das OLG Düsseldorf bestätigte dies.
Das OLG argumentierte, dass die Beklagte der Inanspruchnahme die Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin getroffenen Sicherungsabrede entgegenhalten könne (§§ 768, 821 BGB).
Das Gericht stellte fest, dass die Regelungen in Ziffer 7c) und 21 des Verhandlungsprotokolls unstreitig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) seien.
Auch Ziffer 7b) Satz 1 sei als AGB einzustufen und nicht individuell ausgehandelt worden.
Das OLG stützte sich hierbei auf die Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen, der die Vertragsverhandlungen geführt hatte und
bestätigte, dass über den Sicherheitseinbehalt an sich nicht verhandelt wurde und die Klausel nicht zur Disposition stand.
Die bloße Ankreuzmöglichkeit bei der Klausel genüge nicht für ein Aushandeln.
Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Sicherungsabrede gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei.
Die in Ziffer 21 vereinbarte Bürgschaft auf erstes Anfordern benachteilige den Auftragnehmer unangemessen,
da sie die Sicherungsrechte des Auftraggebers über dessen berechtigtes Interesse hinaus ausdehne und dem Auftragnehmer das Liquiditätsrisiko bei unberechtigter Inanspruchnahme aufbürde.
Die Unwirksamkeit dieser Klausel wurde von der Klägerin in der Berufung nicht weiter beanstandet.
Auch die Regelung in Ziffer 7b) wurde als problematisch angesehen, da der Sicherungszweck des Einbehalts nicht hinreichend deutlich bezeichnet wurde.
Der Verweis auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B sei nicht eindeutig, da diese Norm sowohl die Sicherung der Vertragserfüllung als auch der Mängelansprüche umfasse.
Die Unklarheit gehe zulasten der Klägerin.
Zudem erklärte das OLG die Regelung in Ziffer 7c) für unwirksam, da sie von § 17 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B abweiche und die Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto erst nach Schlusszahlung
vorsehe, ohne dass die Voraussetzungen für eine solche Abweichung (kleiner oder kurzfristiger Auftrag) vorlägen.
Dadurch werde dem Auftragnehmer bis zur Schlusszahlung das Insolvenzrisiko des Auftraggebers aufgebürdet.
Schließlich sah das OLG eine unangemessene Benachteiligung der Auftragnehmerin auch im Zusammenwirken (Summierungseffekt) der verschiedenen Sicherungsmittel:
dem Sicherheitseinbehalt (Ziffer 7b),
dem Einbehalt für Gewährleistungsrechte (Ziffer 20)
und der geforderten Vertragserfüllungsbürgschaft (Ziffer 21).
Diese Kumulation führe zu einer Gesamtbelastung, die das zulässige Maß überschreite.
Da die Sicherungsabrede zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin unwirksam war, konnte die Beklagte als Bürgin die Einrede
der Unwirksamkeit gemäß §§ 768, 821 BGB geltend machen und war somit nicht zur Zahlung verpflichtet.
Die Berufung der Klägerin wurde daher zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trug die Klägerin.
Das Urteil war ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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