BGH IV ZR 262/98

Juli 10, 2020

Kenntnis Pflichtteilsberechtigter von der beeinträchtigenden Verfügung – Irrtum über Anwendbarkeit auf den eingetretenen Erbfall – BGH Urteil vom 06. Oktober 1999 – IV ZR 262/98

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Oktober 1999 befasst sich mit der Kenntnis von Pflichtteilsberechtigten über beeinträchtigende Verfügungen des Erblassers und den Auswirkungen von Irrtümern über die Anwendbarkeit dieser Verfügungen auf den eingetretenen Erbfall.

Tatbestand


Die Klägerin, Tochter der vorverstorbenen Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe, erhob eine Stufenklage auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Der Erblasser und seine zweite Ehefrau hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und die Beklagten für den Fall ihres „gleichzeitigen Todes“ als Erben bestimmt.

Am 27. Mai 1993 begingen der Erblasser und seine Frau Suizid, wobei der Erblasser etwa eine halbe Stunde nach seiner Frau verstarb.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten beantragten Erbscheine.

Die Klägerin argumentierte, dass der Erblasser seine Frau beerbt habe und somit die gesetzliche Erbfolge nach seinem Tod eintrat.

Die Beklagten hingegen interpretierten das Testament so, dass die Regelung für den gleichzeitigen Tod auch auf den tatsächlichen Fall anwendbar sei.

Diese Interpretation war dem Anwalt der Klägerin bekannt.

Kenntnis Pflichtteilsberechtigter von der beeinträchtigenden Verfügung – Irrtum über Anwendbarkeit auf den eingetretenen Erbfall – BGH Urteil vom 06. Oktober 1999 – IV ZR 262/98

Im Nachlassverfahren wurde der Erbscheinsantrag der Klägerin abgelehnt und ein Erbschein zugunsten der Beklagten erteilt, was auch in weiteren Instanzen bestätigt wurde.

Entscheidungsgründe


Das Berufungsgericht hatte die Ansprüche der Klägerin als verjährt angesehen, da sie die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraf 2332 Abs. 1 BGB überschritten habe.

Diese Frist hätte spätestens am 9. Juli 1993 (bzw. wegen der Pflichtteilsergänzung am 14. Oktober 1993) begonnen, als die Klägerin den wesentlichen Inhalt der testamentarischen Verfügung und die gegenteilige Auslegung der Beklagten kannte.

Der Irrtum der Klägerin über die Auslegung des Testaments sei unbeachtlich.

Der BGH widersprach dieser Ansicht.

Der Senat hat in einem früheren Urteil (25. Januar 1995) zwischen einem Irrtum über das Ausmaß der Beeinträchtigung und über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung unterschieden.

Ein Irrtum über die Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den eingetretenen Erbfall sei mit einem Irrtum über die Gültigkeit der Verfügung gleichzusetzen.

Solange die Auslegung der Klägerin nicht von vornherein auszuschließen war, fehlte die erforderliche Kenntnis, die die Verjährungsfrist in Gang setzt.

Die Verjährungsfrist begann daher erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts am 22. November 1994. Die Klage vom 4. Juli 1997 unterbrach die Frist rechtzeitig.

Konsequenzen


Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die geltend gemachten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche begründet sind.

Bedeutung des Urteils


Das Urteil stellt klar, dass ein Irrtum über die Anwendbarkeit einer testamentarischen Verfügung auf den tatsächlichen Erbfall die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten ausschließt und damit die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt.

Pflichtteilsberechtigte müssen daher die Möglichkeit haben, die Rechtslage gründlich zu prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen, ohne sofort die Verjährung ihrer Ansprüche zu riskieren.

RA und Notar Krau

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