KG 1 W 27/24 – Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

Oktober 28, 2024

KG 1 W 27/24 – Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

RA und Notar Krau

Der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 09.07.2024 behandelt die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren,

wenn in einer Verfügung von Todes wegen nicht namentlich bezeichnete Kinder als Erben eingesetzt werden.

Kernaussage:

Werden in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt,

kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Geburtsurkunden und eidesstattliche Versicherungen reichen für den Nachweis der Erbfolge nicht aus.

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte in seinem Testament seine Kinder als Vorerben und deren Kinder als Nacherben eingesetzt.

Nach dem Tod eines Kindes beantragten dessen Kinder, als Nacherben im Grundbuch eingetragen zu werden.

KG 1 W 27/24 – Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

Sie legten Geburtsurkunden und eine eidesstattliche Versicherung vor, dass sie die einzigen Kinder des Erblassers seien.

Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin wies die Beschwerde der Kinder zurück.

Das Grundbuchamt sei berechtigt, einen Erbschein zu verlangen, da die Erbfolge durch das Testament und die Geburtsurkunden nicht ausreichend nachgewiesen sei.

Begründung:

  • Erbschein als Nachweis: § 35 Abs. 1 GBO erlaubt dem Grundbuchamt, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge zu verlangen.
  • Unvollständiger Nachweis: Das Testament nennt die Kinder des Erblassers nicht namentlich. Die Geburtsurkunden beweisen nur die Abstammung, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder gibt.
  • Eidesstattliche Versicherung unzureichend: Eine eidesstattliche Versicherung reicht im Grundbuchverfahren nicht aus, um negative Tatsachen (hier: keine weiteren Kinder) zu beweisen.
  • Kein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB: Die Vorlage eines Erbscheins ist nicht nur bei Beweisnot erforderlich. § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB läuft nicht leer, da in vielen öffentlichen Verfügungen von Todes wegen die Erben namentlich benannt werden.

KG 1 W 27/24 – Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

Auswirkungen:

Die Entscheidung des KG Berlin stellt klare Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren.

Sie stärkt die Rechtssicherheit und verhindert, dass unberechtigte Personen im Grundbuch eingetragen werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Bei nicht namentlich benannten Kindern als Erben kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen.
  • Geburtsurkunden und eidesstattliche Versicherungen reichen für den Nachweis der Erbfolge nicht aus.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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