KG 1 W 342/21

Juni 13, 2022

KG 1 W 342/21, Beschluss vom 07.10.2021 – Eigentum am Grundbuch und Wohnungsrecht fallen in die Insolvenzmasse

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Wenn ein Eigentümer ein Grundstück mit einem Wohnungsrecht belastet und das Eigentum später nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

auf ihn zurückübertragen bekommt, fallen sowohl das Eigentum als auch das Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter hat das Recht, die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch zu bewilligen.

Sachverhalt:

  • Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer eines Grundstücks.
  • Er übertrug das Grundstück auf eine GbR, behielt aber ein Wohnungsrecht für sich selbst.
  • Später wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
  • Der Insolvenzverwalter focht die Übertragung an und das Eigentum wurde auf den Beteiligten zu 1 zurückübertragen.
  • Der Insolvenzverwalter bewilligte die Löschung des Wohnungsrechts.
  • Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde gegen die Löschung ein.

Rechtliche Bewertung:

KG 1 W 342/21

  • Zuständigkeit des Insolvenzverwalters:
    • Ein Wohnungsrecht fällt in die Insolvenzmasse, wenn es übertragbar ist.
    • Die Übertragbarkeit ist gegeben, wenn die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen überlassen werden kann.
    • Im vorliegenden Fall war die Überlassung ausgeschlossen, daher wäre das Wohnungsrecht normalerweise nicht pfändbar.
    • Da jedoch Eigentümer und Wohnungsrechtsinhaber dieselbe Person sind, ist die Überlassung faktisch immer möglich und das Wohnungsrecht somit pfändbar.
    • Das Wohnungsrecht fällt daher in die Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter ist zur Löschung berechtigt.
  • Eintragung eines Amtswiderspruchs:
    • Die Beschwerde gegen die Löschung des Wohnungsrechts ist zulässig.
    • Der Insolvenzverwalter war zur Verfügung über das Wohnungsrecht befugt.
    • Das Grundbuchamt hat keine gesetzlichen Vorschriften verletzt.
    • Es liegt keine Grundbuchunrichtigkeit vor, daher ist kein Amtswiderspruch einzutragen.

Gründe des Beschlusses:

  • Das Wohnungsrecht ist pfändbar, da Eigentümer und Wohnungsrechtsinhaber dieselbe Person sind.
  • Der Insolvenzverwalter war zur Löschung des Wohnungsrechts berechtigt.
  • Die Beschwerde gegen die Löschung wird zurückgewiesen.
  • Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

KG 1 W 342/21

Tenor:

  • Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  • Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert: 300.000 €

RA und Notar Krau

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