Beschwerde Erbscheinsverfahren – Nachweis Vaterschaft – Übergangsvorschrift Artikel 8 I EGFGB (DDR) – KG 19 W 1060/20
Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren betrifft den Nachweis der Vaterschaft gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 8 Abs. 1 EGFGB (DDR).
Das Amtsgericht Wedding entschied, dass beide Parteien zu je ½ Erben des Verstorbenen sind.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2., der Schwester des Verstorbenen, richtet sich gegen diese Entscheidung.
Sie argumentiert, dass die Vaterschaft des Beteiligten zu 1. nicht ausreichend nachgewiesen sei.
Insbesondere bezieht sie sich auf ein Anerkenntnisurteil des Kreisgerichts Templin von 1963, aus dem nicht eindeutig hervorgeht, dass die Vaterschaft anerkannt wurde.
Der Beteiligte zu 1. verteidigt sich mit einer eidesstattlichen Versicherung und der regelmäßigen Zahlung von Kindesunterhalt.
Das Nachlassgericht bestätigt jedoch die Vaterschaft des Beteiligten zu 1. und weist die Beschwerde zurück.
Es stützt sich dabei auf das Anerkenntnisurteil von 1963 und die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 1.
Dieses Urteil wird gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 8 Abs. 1 EGFGB (DDR) als Nachweis der Vaterschaft akzeptiert.
Zudem legt das Gericht dar, dass das Urteil rechtskräftig ist und keine Zweifel an seiner Authentizität bestehen.
Die fehlende Eintragung der Vaterschaft in die Geburtsurkunde des Verstorbenen wird als mögliche administrative Unachtsamkeit erklärt.
Somit wird die Beschwerde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens werden der Beteiligten zu 2. auferlegt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Entscheidung des Gerichts
IV. Begründung der Entscheidung
V. Schlussfolgerung und Kostenentscheidung
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