KG 22 W 12/22 – besonderer Vertreter nach § 30 BGB

Juli 20, 2022

KG 22 W 12/22 – besonderer Vertreter nach § 30 BGB kann mit seinem Wirkungskreis in das Vereinsregister eingetragen werden

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB kann mit seinem Wirkungskreis in das Vereinsregister eingetragen werden.

Die Bestellung eines solchen Vertreters muss in der Satzung vorgesehen sein, wobei sich die Befugnis zur Bestellung auch durch Auslegung der Satzung ergeben kann.

Hintergrund:

Ein Verein beantragte die Eintragung eines Geschäftsführers als besonderen Vertreter mit dem Wirkungskreis „Erledigung der laufenden Geschäfte“ ins Vereinsregister.

Das Amtsgericht lehnte dies ab, da die Satzung keine Ermächtigung zur Bestellung eines solchen Vertreters vorsehe.

Der Verein legte Beschwerde ein.

Entscheidung:

Das Kammergericht (KG) hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies es an, die beantragten Änderungen einzutragen.

KG 22 W 12/22 – besonderer Vertreter nach § 30 BGB

Begründung:

  • Bestellung eines besonderen Vertreters: Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB muss satzungsmäßig vorgesehen sein. Dies kann sich jedoch auch aus einer Auslegung der Satzung ergeben.
  • Auslegung der Satzung: Im vorliegenden Fall sah die Satzung die Bestellung einer Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte vor. Das KG legte dies so aus, dass damit auch die Bestellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB möglich ist. Der Begriff der „laufenden Geschäfte“ sei im Verwaltungsrecht gebräuchlich und hinreichend bestimmt.
  • Übertragung der Bestellungsbefugnis: Die Satzung kann die Bestellungsbefugnis, die eigentlich der Mitgliederversammlung zusteht, auf den Vorstand übertragen.
  • Eintragung im Vereinsregister: Der besondere Vertreter kann mit seinem Wirkungskreis in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Alleinvertretungsbefugnis: Da die Satzung die Möglichkeit vorsah, einem Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis einzuräumen, bestanden auch dagegen keine Bedenken.

Fazit:

Das KG entschied, dass die Eintragung des Geschäftsführers als besonderer Vertreter mit dem Wirkungskreis „Erledigung der laufenden Geschäfte“ zulässig ist.

Die Satzung sah die Bestellung eines solchen Vertreters vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt war.

Die Auslegung der Satzung ergab, dass die Geschäftsführungsbefugnis auch die Bestellung eines besonderen Vertreters umfasste.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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