KG 22 W 55/22 – Angaben zur Dauertestamentsvollstreckung im Testamentsvollstreckerzeugnis

April 23, 2023

KG 22 W 55/22 – Angaben zur Dauertestamentsvollstreckung im Testamentsvollstreckerzeugnis

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 15. Dezember 2022 (Az. 22 W 55/22) behandelt die Frage, ob Angaben zur Dauertestamentsvollstreckung

aus einem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgehen müssen und ob diese Angaben für eine Handelsregistereintragung relevant sind.

Ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG), LR, verstarb am 27. März 2021.

Laut Erbschein sind mehrere Erben sowie eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Am 16. und 23. September 2021 beantragten die Testamentsvollstrecker (Beteiligte zu 10) und 11)) sowie der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin die Eintragung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und die Eintragung der Erben im Handelsregister.

Zudem wurde die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks beantragt.

KG 22 W 55/22 – Angaben zur Dauertestamentsvollstreckung im Testamentsvollstreckerzeugnis

Das Registergericht Charlottenburg beanstandete diese Anmeldung, da die Testamentsvollstrecker nicht zur Anmeldung berechtigt seien und der Testamentsvollstreckervermerk nicht eingetragen werden könne.

Die Antragsteller legten daraufhin eine Stellungnahme des Nachlassgerichts vor, die die Korrektheit des Testamentsvollstreckerzeugnisses bestätigte.

Das Registergericht erließ jedoch eine Zwischenverfügung, in der es die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Vermerk der Dauertestamentsvollstreckung oder die Anmeldung durch die Erben forderte.

Die Testamentsvollstrecker legten Beschwerde ein und führten aus, dass eine Dauertestamentsvollstreckung vorliege.

Das Amtsgericht half der Beschwerde jedoch nicht ab und legte den Fall dem Kammergericht vor.

Das Kammergericht entschied, dass die Beschwerde wegen Versäumnis der Beschwerdefrist unzulässig sei.

Der Schriftsatz vom 25. Mai 2022 stellte lediglich einen Antrag auf Fristverlängerung dar, nicht aber eine wirksame Beschwerde.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde war am 25. Mai 2022 abgelaufen, da die Entscheidung des Registergerichts am 25. April 2022 zugestellt worden war.

Inhaltlich stellt das Kammergericht fest, dass die Testamentsvollstrecker bei einer Dauertestamentsvollstreckung anmeldeberechtigt wären, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder alle Gesellschafter zustimmen.

Das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis wies eine Dauertestamentsvollstreckung aus, die auch die Verwaltung der Kommanditanteile umfasst.

Allerdings hätten die übrigen Gesellschafter der Testamentsvollstreckung zustimmen müssen, was im Verfahren noch nicht ausreichend geklärt worden war.

Das Kammergericht verwies zudem darauf, dass ein Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister eingetragen werden könne, wenn eine Dauervollstreckung angeordnet sei.

Die Beschwerde wurde jedoch aufgrund der versäumten Frist abgewiesen.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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