KG 22 W 55/22 – Angaben zur Dauertestamentsvollstreckung im Testamentsvollstreckerzeugnis
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 15. Dezember 2022 (Az. 22 W 55/22) behandelt die Frage, ob Angaben zur Dauertestamentsvollstreckung
aus einem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgehen müssen und ob diese Angaben für eine Handelsregistereintragung relevant sind.
Ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG), LR, verstarb am 27. März 2021.
Laut Erbschein sind mehrere Erben sowie eine Testamentsvollstreckung angeordnet.
Am 16. und 23. September 2021 beantragten die Testamentsvollstrecker (Beteiligte zu 10) und 11)) sowie der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin die Eintragung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und die Eintragung der Erben im Handelsregister.
Zudem wurde die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks beantragt.
Das Registergericht Charlottenburg beanstandete diese Anmeldung, da die Testamentsvollstrecker nicht zur Anmeldung berechtigt seien und der Testamentsvollstreckervermerk nicht eingetragen werden könne.
Die Antragsteller legten daraufhin eine Stellungnahme des Nachlassgerichts vor, die die Korrektheit des Testamentsvollstreckerzeugnisses bestätigte.
Das Registergericht erließ jedoch eine Zwischenverfügung, in der es die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Vermerk der Dauertestamentsvollstreckung oder die Anmeldung durch die Erben forderte.
Die Testamentsvollstrecker legten Beschwerde ein und führten aus, dass eine Dauertestamentsvollstreckung vorliege.
Das Amtsgericht half der Beschwerde jedoch nicht ab und legte den Fall dem Kammergericht vor.
Das Kammergericht entschied, dass die Beschwerde wegen Versäumnis der Beschwerdefrist unzulässig sei.
Der Schriftsatz vom 25. Mai 2022 stellte lediglich einen Antrag auf Fristverlängerung dar, nicht aber eine wirksame Beschwerde.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde war am 25. Mai 2022 abgelaufen, da die Entscheidung des Registergerichts am 25. April 2022 zugestellt worden war.
Inhaltlich stellt das Kammergericht fest, dass die Testamentsvollstrecker bei einer Dauertestamentsvollstreckung anmeldeberechtigt wären, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder alle Gesellschafter zustimmen.
Das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis wies eine Dauertestamentsvollstreckung aus, die auch die Verwaltung der Kommanditanteile umfasst.
Allerdings hätten die übrigen Gesellschafter der Testamentsvollstreckung zustimmen müssen, was im Verfahren noch nicht ausreichend geklärt worden war.
Das Kammergericht verwies zudem darauf, dass ein Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister eingetragen werden könne, wenn eine Dauervollstreckung angeordnet sei.
Die Beschwerde wurde jedoch aufgrund der versäumten Frist abgewiesen.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.