KG 22 W 89/21 – Abberufung eines Geschäftsführers

August 2, 2022

KG 22 W 89/21 – Abberufung eines Geschäftsführers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerden der Gesellschafter (MSH) gegen die Zurückweisung der Anmeldung zur Abberufung eines Geschäftsführers werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Kernaussage:

Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers zurückzuweisen,

kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbH mit der Beschwerde angegriffen werden.

Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.   

Sachverhalt:

Die B… P… UG (haftungsbeschränkt) hat zwei Gesellschafter, MSH und CT, sowie zwei Geschäftsführer, Herrn W… und Herrn M… Herr M… meldete die Abberufung von Herrn W… als Geschäftsführer zum Handelsregister an, basierend auf einem Protokoll einer Gesellschafterversammlung.

Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, da kein wirksamer Abberufungsbeschluss erkennbar war.

Die MSH legte Beschwerde ein und verwies auf eine Klage gegen Herrn W… sowie auf das Protokoll, das ihrer Ansicht nach die wirksame Abberufung belegt.

Entscheidungsgründe:

KG 22 W 89/21 – Abberufung eines Geschäftsführers

  • Unzulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde der MSH ist unzulässig, da sie als Gesellschafterin nicht beschwerdebefugt ist.
  • Keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung: Die Zurückweisung der Anmeldung beeinträchtigt die MSH nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Gesellschafter werden durch Eintragungen in Bezug auf die Gesellschaft nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.
  • Keine Beteiligtenfähigkeit: Die MSH ist nicht Beteiligte des Anmeldeverfahrens und kann lediglich geltend machen, dass sie Gesellschafterin ist. Wirtschaftliche Interessen reichen nicht für eine Beteiligung aus.
  • Keine Beschwerdeberechtigung aus dem Nichtabhilfebeschluss: Die Nennung der MSH als Beteiligte im Nichtabhilfebeschluss begründet keine Beschwerdeberechtigung.
  • Kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung nach Paragraf 62 FamFG: Ein Feststellungsinteresse besteht nur bei einem vollzogenen Eingriff in eine Grundrechtsposition. Die Ablehnung der Verfahrensaussetzung stellt keinen solchen Eingriff dar.
  • Keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung: Die Grundrechte der Eigentumsfreiheit und das Recht auf den gesetzlichen Richter wurden nicht schwerwiegend verletzt. Die Mitgliedschaftsrechte der MSH bleiben unberührt.
  • Keine Vorlagepflicht an den EuGH: Das Amtsgericht war als erstinstanzliche Verwaltungsbehörde nicht zur Vorlage an den EuGH befugt.
  • Keine Wiederholungsgefahr: Da es sich um ein abgeschlossenes Registerverfahren handelt, besteht keine konkrete Gefahr einer Wiederholung.
  • Keine weiteren Gründe für ein berechtigtes Interesse: Allgemeine wirtschaftliche Interessen begründen kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit.
  • Hilfsweise Anträge: Die hilfsweise beantragte Gewährung rechtlichen Gehörs wurde bereits erfüllt. Der hilfsweise Antrag auf Zurückweisung des Eintragungsantrags ist irrelevant, da die Beschwerde unzulässig ist.

Fazit:

Die Beschwerden der Gesellschafterin wurden als unzulässig verworfen, da sie durch die Entscheidung des Registergerichts nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt wurde und kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit bestand.

RA und Notar Krau

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