KG 22 W 89/21

August 2, 2022

KG 22 W 89/21

Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbHG-Geschäftsführers zurückzuweisen, kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbHG mit der Beschwerde angegriffen werden.

Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 07. Juni 2021 sowie der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens werden verworfen.

Gründe KG 22 W 89/21
I.

Die B… P… UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend auch: “Gesellschaft” – ist seit dem Januar 2019 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Gesellschafter sind die Beteiligte – nachfolgend auch: MSH – mit 50 % der Geschäftsanteile sowie die C… T… UG (haftungsbeschränkt) –

nachfolgend auch CT – mit einer Beteiligung in gleicher Höhe. Als Geschäftsführer der Gesellschaft sind die Herren W… und M… im Handelsregister eingetragen.

Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 10. November 2020 meldete Herr M… die Abberufung von Herrn W… als Geschäftsführer der Gesellschaft zum Handelsregister an.

Er nahm dabei Bezug auf ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom 09. November 2020, das von Herrn M… unterzeichnet ist.

Ausweislich des Protokolls wurde auf der Gesellschafterversammlung unter TOP 5 über die Abberufung von Herrn W… als Geschäftsführer abgestimmt.

Die MSH habe mit allen ihren Stimmen für die Abberufung gestimmt, die CT sei aufgrund § 47 Abs. 4 GmbHG an der Stimmabgabe gehindert.

Weiter heißt es in dem Protokoll: “Der Beschluss ist damit gefasst worden.”

Das Amtsgericht erteilte nachfolgend umfangreiche Hinweise, die im Ergebnis alle darauf abzielten, dass sich dem eingereichten Protokoll kein wirksamer Abberufungsbeschluss entnehmen ließe.

Nachdem die Gesellschaft auch auf Nachfrage nicht auf die Hinweise reagierte, hat das Amtsgericht die Anmeldung mit Beschluss vom 07. Mai 2021 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der MSH vom 07. Juni 2021.

Die MSH verweist zunächst auf eine von ihr beim Landgericht Berlin eingereichte Klage gegen Herrn W…, die auf Feststellung gerichtet ist, dass der Abberufungsbeschluss vom 09. November 2020 wirksam sei.

Zudem ergäbe sich bereits aus dem Protokoll die wirksame Abberufung von Herrn W… .

Schließlich beantragt die MSH hilfsweise, über die Beschwerde nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Beschlussfeststellung zu entscheiden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Oktober 2021 werden die MSH als Beteiligte zu 1) und ein Notar Dr. E… als Beteiligter zu 2) bezeichnet.

II. KG 22 W 89/21

Die Beschwerde, die ausdrücklich für die MSH eingelegt worden ist, ist unzulässig, da die MSH als Gesellschafterin nicht beschwerdebefugt ist, § 59 Abs. 1 FamFG.

  1. KG 22 W 89/21

a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdeführer in eigenen Rechten unmittelbar und nachteilig betrifft

(vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 22 W 95/18 -, Rn. 7, juris;

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. April 2011 – 11 W 25/11 -, Rn. 7, juris;

Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 59 Rdn. 9;

Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 59 Rn. 7).

Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen dagegen nicht (Meyer-Holz, aaO., Rn. 6).

Es ist auch nicht ausreichend, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen

Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat

(vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 31 Wx 16/10 -, Rn. 3, juris).

b) Die MSH ist aber durch die Zurückweisung der Anmeldung, mit der die Eintragung der Abberufung von Herrn W… er als Geschäftsführer begehrt wird, nicht unmittelbar nachteilig in eigenen Rechten betroffen.

aa) Die MSH ist nicht einmal Beteiligte des Anmeldeverfahrens. Sie kann lediglich geltend machen, dass sie Gesellschafterin der Gesellschaft ist.

Daraus folgt aber keine (notwendige) Beteiligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an dem Anmeldeverfahren.

Denn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wird durch die Eintragungen in Bezug auf die Gesellschaft – insbesondere betreffend die Berufung und Abberufung von Geschäftsführern – nicht in seinen Rechten beeinträchtigt

(vgl. etwa Senat, Beschluss vom 03. Juni 2016 – 22 W 20/16 -, Rn. 7, juris;

OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 1996 – 15 W 311/96 -, Rn. 20,

juris; Heinemann in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 374 Rn. 44c;

Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 33.1;

Schmidt-Kessel/Müther, § 8 HGB Rn. 190).

Damit steht der MSH als Gesellschafterin einer GmbH insoweit kein eigenes Beschwerderecht zu.

KG 22 W 89/21

bb) Die MSH kann eine Beschwerdeberechtigung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie das Amtsgericht im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses als Beteiligte genannt hat.

(1) Aus dem Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses sind keine Rückschlüsse auf eine Beschwerdeberechtigung möglich, da die dort genannten Personen alle nicht Beteiligte gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind.

(a) Materiell Beteiligte (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) an dem vorliegenden Anmeldeverfahren ist zum einen die Gesellschaft, weil die Anmeldung auf Ausscheiden eines Vertretungsorgans gerichtet ist

(vgl. Senat, Beschluss vom 01. Juni 2018, 22 W 21/18 – n. v.;

Kammergericht, Beschluss vom 03. März 2014 – 12 W 73/13 -, Rn. 14, juris).

Zum anderen in diesem Sinn beteiligt ist Herr M… als anmeldender Geschäftsführer und damit gleichzeitig als Antragsteller im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG.

Dessen Rechtsbeeinträchtigung folgt aus der Anmeldeverpflichtung nach § 39 GmbHG, die das Registergericht durch Zwangsgeld durchsetzen könnte

(vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. November 1999 – 3Z BR 253/99 -, Rn. 15, juris;

Heinemann in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 374 Rn. 44c;

Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 59 Rn. 33.1).

Trotz ihrer materiellen Beteiligung am Anmeldeverfahren kann der Senat ohne deren Beteiligung am Beschwerdeverfahren entscheiden, da sie durch die Verwerfung der Beschwerde der MSH als unzulässig nicht in ihren Rechten betroffen sind.

(b) Herr Wagner ist dagegen kein Beteiligter gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da dessen Rechte durch die deklaratorische Registereintragung nicht mehr unmittelbar berührt werden

(Senat, Beschluss vom 03. Juni 2016 – 22 W 20/16 -, Rn. 7, juris;

Heinemann in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 374 Rn. 45a).

Der Notar Dr. E…, der – soweit aus der Akte ersichtlich – im vorliegenden Anmeldeverfahren bislang überhaupt noch nicht tätig geworden ist, mag Verfahrensbevollmächtigter der Gesellschaft sein, ist jedoch nicht Beteiligter.

KG 22 W 89/21

(2) Es ist schon fraglich, ob das Amtsgericht die MSH überhaupt formell beteiligen wollte. Letztendlich kommt es hierauf aber nicht an.

Denn selbst wenn das Amtsgericht die MSH formell beteiligt hätte, würde ihr dies keine (materielle) Beschwerdebefugnis iSd. § 59 Abs. 1 FamFG vermitteln.

Denn allein aus der nur formellen Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren folgt kein Beschwerderecht

(BGH, Beschluss vom 04. Februar 1964 – V BLw 31/63 -, Rn. 7, juris;

A. Fischer in: MüKoFamFG, 3. Aufl., § 59 Rn. 12;

Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 59 Rn. 8).

(3) Die MSH ist auch nicht als Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 3 FamFG anzusehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beteiligten nach dieser Vorschrift beteiligen wollte. Denn diese Beteiligung ist im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgesehen

(vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 22 W 95/18 -, Rn. 8, juris).

2.

Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Beschwerde unzulässig und daher in der Sache nicht zu entscheiden ist.

Somit hängt die Entscheidung nicht von einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1 FamFG ab.

III.

1.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (vgl. Nr. 19112 KV-GNotKG).

Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht.

2.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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