KG 22 W 89/21 – Abberufung eines Geschäftsführers
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Die Beschwerden der Gesellschafter (MSH) gegen die Zurückweisung der Anmeldung zur Abberufung eines Geschäftsführers werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
Kernaussage:
Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers zurückzuweisen,
kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbH mit der Beschwerde angegriffen werden.
Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.
Sachverhalt:
Die B… P… UG (haftungsbeschränkt) hat zwei Gesellschafter, MSH und CT, sowie zwei Geschäftsführer, Herrn W… und Herrn M… Herr M… meldete die Abberufung von Herrn W… als Geschäftsführer zum Handelsregister an, basierend auf einem Protokoll einer Gesellschafterversammlung.
Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, da kein wirksamer Abberufungsbeschluss erkennbar war.
Die MSH legte Beschwerde ein und verwies auf eine Klage gegen Herrn W… sowie auf das Protokoll, das ihrer Ansicht nach die wirksame Abberufung belegt.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Die Beschwerden der Gesellschafterin wurden als unzulässig verworfen, da sie durch die Entscheidung des Registergerichts nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt wurde und kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit bestand.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.