KG 9 U 1098/20 – Gesellschafterliste

Juli 20, 2022

KG 9 U 1098/20 – Gesellschafterliste

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Kammergericht Berlin wies die Berufung der Klägerin zurück, die Schadensersatzansprüche wegen der Einreichung

von Gesellschafterlisten und Satzungsänderungen im Handelsregister geltend machte.

Das Gericht stellte fest, dass der Notar zwar seine Amtspflichten verletzt hatte, indem er Gesellschafterlisten trotz Zweifeln an deren Richtigkeit einreichte,

die Klägerin jedoch nicht in den Schutzbereich dieser Pflichten fiel und somit keine Ansprüche ableiten konnte.

Hintergrund:

  • Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte zu 1) (Notar) und der Beklagte zu 2) (Handelsregister) ihr Schaden zugefügt hätten, indem sie fehlerhafte Gesellschafterlisten und Satzungsänderungen in das Handelsregister aufnahmen.
  • Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
  • Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte Schadensersatz.

Entscheidung des Kammergerichts:

KG 9 U 1098/20 – Gesellschafterliste

  • Teilweise Unzulässigkeit der Berufung: Die Berufung wurde teilweise als unzulässig verworfen, da sie nicht alle erforderlichen Begründungselemente enthielt.
  • Keine Ansprüche gegen den Notar:
    • Der Notar hatte seine Amtspflichten verletzt, indem er Gesellschafterlisten trotz Zweifeln an deren Richtigkeit einreichte.
    • Die Klägerin fiel jedoch nicht in den Schutzbereich dieser Pflichten, da sie nicht zu den Personen gehörte, deren Beteiligung sich geändert hatte oder die Gläubiger der Gesellschaft waren.
    • Zudem hätte die Klägerin den Schaden durch eine Notarbeschwerde abwenden können.
    • Die Beurkundung der Gesellschafterversammlung und die Anmeldung der Satzungsänderungen waren keine Amtspflichtverletzungen.
  • Keine Ansprüche gegen das Handelsregister:
    • Das Handelsregister hat keine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung der Gesellschafterliste.
    • Die Aufnahme der Liste in den Registerordner ist keine Eintragung ins Handelsregister und unterliegt nicht § 16 Abs. 2 HGB.

KG 9 U 1098/20 – Gesellschafterliste

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der notariellen Prüfpflichten bei der Einreichung von Gesellschafterlisten.
  • Es zeigt auch die Grenzen der Haftung des Notars und des Handelsregisters auf, wenn die verletzten Pflichten nicht dem Schutz der Klägerin dienen.
  • Die Klägerin hätte den Schaden durch Ergreifen von Rechtsmitteln abwenden können und hatte zudem andere Ersatzmöglichkeiten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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