KG 9 W 94/10

Juli 14, 2020

KG 9 W 94/10, Beschluss vom 27.01.2011, aufgrund der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verloren hat, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen die Kostenberechnung eines Notars wurde als unzulässig verworfen.

Gründe:

  • Anwendbares Recht: Auf das Verfahren findet das alte Kostenrecht (KostO a.F.) Anwendung, da der Antrag vor Inkrafttreten des FamFG gestellt wurde.
  • Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde: Die weitere Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO a.F. ist unzulässig, da die Kostenschuldnerin (eine GmbH) aufgrund ihrer liquidationslosen Vollbeendigung ihre Rechtsfähigkeit verloren hat.
  • Beteiligtenfähigkeit als Voraussetzung: Das Verfahren nach § 156 Abs. 6 KostO a.F. setzt die Existenz der Kostenschuldnerin voraus. Notar und Kostenschuldner sind Verfahrensbeteiligte. Die Beteiligtenfähigkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung und richtet sich nach der Rechtsfähigkeit im bürgerlichen Recht.
  • Rechtsfolgen der Löschung einer GmbH: Die Löschung einer vermögenslosen GmbH führt zum Verlust ihrer Rechts- und Parteifähigkeit. Bestehen Anhaltspunkte für noch vorhandenes Vermögen, bleibt die Gesellschaft rechts- und parteifähig.
  • Fehlende Vermögenswerte: Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für noch vorhandenes Vermögen der gelöschten GmbH. Die Löschung führte zur Vollbeendigung und damit zum Verlust der Rechts- und Beteiligtenfähigkeit.
  • Sinn und Zweck des Verfahrens: Ohne Existenz einer Kostenschuldnerin wäre das Verfahren sinn- und zweckwidrig. Das Verfahren dient der Festsetzung gesetzesmäßiger Gebühren im Verhältnis zwischen Notar und Kostenschuldner, nicht der Klärung allgemeiner Gebührenfragen.
  • Kostenentscheidung: Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben (§ 156 Abs. 6 S. 3 KostO a.F.).
  • Geschäftswert: Die Festsetzung eines Geschäftswerts ist nicht veranlasst (§ 156 Abs. 6. S. 3 KostO a.F.).

KG 9 W 94/10

Kernaussage:

Eine weitere Beschwerde gegen die Kostenberechnung eines Notars ist unzulässig, wenn die Kostenschuldnerin (eine GmbH) aufgrund ihrer liquidationslosen Vollbeendigung ihre Rechtsfähigkeit verloren hat.

Das Verfahren setzt die Existenz der Kostenschuldnerin voraus und wäre ohne diese sinn- und zweckwidrig.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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