KG Berlin 1 W 562/16 Nachweis Auflassung GbR bestehend aus sich wechselseitig bevollmächtigenden Familienmitgliedern
Das Kammergericht (KG) Berlin hatte in einem Beschluss vom 17. November 2016 über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Frage, ob die Auflassung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wirksam nachgewiesen wurde,
wenn die GbR aus Familienmitgliedern besteht, die sich gegenseitig Generalvollmacht erteilt haben.
Kernaussagen des Beschlusses:
Nachweis der Auflassung: Haben sich Familienmitglieder untereinander notarielle Generalvollmachten zur Vertretung „in vermögensrechtlicher Hinsicht“ erteilt, kann zum Nachweis der Auflassung an eine aus ihnen bestehende GbR die Erklärung eines Gesellschafters im eigenen Namen und im Namen der übrigen Gesellschafter ausreichend sein.
Generalvollmacht: Eine Generalvollmacht zur Vertretung „in vermögensrechtlicher Hinsicht“ umfasst grundsätzlich auch die Vertretung in Gesellschafterangelegenheiten.
Umgehung der Betreuung: Soll die Vollmacht die Bestellung eines Betreuers verhindern, muss sie auch die Vertretung in Gesellschafterangelegenheiten umfassen.
Sachverhalt des Falls:
Drei Familienmitglieder (Beteiligte zu 3 bis 6) erteilten sich gegenseitig Generalvollmacht zur Vertretung „in vermögensrechtlicher Hinsicht“.
Die Vollmachten sollten die Bestellung eines Betreuers verhindern.
Die Familienmitglieder bildeten eine GbR (Beteiligte zu 2).
Ein Grundstück sollte von den Eheleuten (Beteiligte zu 1) an die GbR verkauft werden. In der Auflassungserklärung trat nur ein
Gesellschafter der GbR (Beteiligter zu 3) auf und erklärte, auch für die übrigen Gesellschafter aufgrund der Generalvollmachten zu handeln.
Das Grundbuchamt verlangte die Genehmigung der übrigen Gesellschafter.
Die Käufer legten Beschwerde ein.
Entscheidung des KG Berlin:
Das KG Berlin gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Wirksamer Nachweis der Auflassung: Die Auflassung an die GbR war wirksam nachgewiesen. Die Erklärung des Beteiligten zu 3 im eigenen Namen und im Namen der übrigen Gesellschafter reichte aus.
Umfang der Generalvollmacht: Die Generalvollmachten umfassten auch die Vertretung in Gesellschafterangelegenheiten. Dies ergab sich aus dem Wortlaut der Vollmachten („in vermögensrechtlicher Hinsicht“) und dem Zweck der Vollmachten (Verhinderung der Betreuung).
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des KG Berlin erleichtert den Nachweis der Auflassung an eine GbR, die aus Familienmitgliedern besteht, die sich gegenseitig Generalvollmacht erteilt haben.
Es reicht aus, wenn ein Gesellschafter im eigenen Namen und im Namen der übrigen Gesellschafter handelt.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.