KG Berlin 1 W 97/24 – Vertretung einer eGbR vor und nach Eintragung im Gesellschaftsregister

November 18, 2024

KG Berlin 1 W 97/24 – Vertretung einer eGbR vor und nach Eintragung im Gesellschaftsregister

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin hatte in diesem Fall über die Frage zu entscheiden,

ob Gesellschafter einer eGbR bereits vor Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister Vollmacht für die Abgabe von Erklärungen im Grundbuchverfahren erteilen können.

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1) und 2) waren als Gesellschafter einer GbR im Grundbuch eingetragen.

Sie meldeten die Gesellschaft als eGbR zur Eintragung im Gesellschaftsregister an und bewilligten gleichzeitig die Berichtigung des Grundbuchs,

wobei sie einen Notar bevollmächtigten, die notwendigen Erklärungen nach der Eintragung abzugeben.

Nach Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erklärte der Notar die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung im Namen der Gesellschaft.

KG Berlin 1 W 97/24 – Vertretung einer eGbR vor und nach Eintragung im Gesellschaftsregister

Das Grundbuchamt beanstandete, dass die Zustimmungserklärung erst nach der Eintragung und nur mit Vertretungsnachweis abgegeben werden könne.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 164 BGB: Stellvertretung
  • § 705 BGB: Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • § 720 BGB: Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Art. 229 § 21 EGBGB: Grundbuchberichtigung
  • § 32 GBO: Nachweis der Vertretungsberechtigung

Entscheidung des Gerichts:

Das Kammergericht Berlin hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Die Zustimmungserklärung des Notars war wirksam.

Begründung:

  • Zustimmungserklärung nach Eintragung: Die Zustimmungserklärung der eGbR zur Grundbuchberichtigung konnte erst nach Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgen, da vorher nicht nachgewiesen werden konnte, wer die Gesellschaft vertritt.
  • Vertretungsmacht der Gesellschafter: Gesellschafter einer eGbR können bereits vor Eintragung im Gesellschaftsregister Vollmacht für die Abgabe von Erklärungen im Grundbuchverfahren erteilen.
  • Untervertretung: In diesem Fall handelt der Bevollmächtigte als Untervertreter des organschaftlich vertretungsbefugten Gesellschafters.
  • Wirksame Vollmacht: Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten dem Notar wirksam Vollmacht erteilt, sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu vertreten.
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung: Die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 1) und 2) für den Zeitpunkt der Zustimmungserklärung war gemäß § 32 GBO nachgewiesen.

KG Berlin 1 W 97/24 – Vertretung einer eGbR vor und nach Eintragung im Gesellschaftsregister

Fazit:

Das Kammergericht Berlin hat in diesem Beschluss klargestellt, dass Gesellschafter einer eGbR bereits vor Eintragung

der Gesellschaft im Gesellschaftsregister Vollmacht für die Abgabe von Erklärungen im Grundbuchverfahren erteilen können.

Die Vertretungsberechtigung der Vollmachtgeber ist für den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe nachzuweisen.

Wichtige Punkte des Beschlusses in Stichpunkten:

  • Gesellschafter einer eGbR können vor Eintragung Vollmacht erteilen.
  • Der Bevollmächtigte handelt als Untervertreter der Gesellschafter.
  • Die Vertretungsberechtigung ist für den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe nachzuweisen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss ist relevant für die Praxis der Grundbuchberichtigung bei eGbRs.
  • Er erleichtert die Vertretung der Gesellschaft im Grundbuchverfahren.
  • Im Zweifel sollten sich Gesellschafter einer eGbR anwaltlich beraten lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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