KG Berlin 10 U 168/22
Urteil vom 29.08.2024
Postmortaler Persönlichkeitsschutz – Keine Verletzung des Achtungsanspruchs durch Interviewäußerungen
Das Kammergericht Berlin (KG) hatte in seinem Urteil vom 29.08.2024 über die Berufung einer Klägerin zu entscheiden,
die sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterlassung von Interviewäußerungen wandte, die der Beklagte, ein bekannter Fußballspieler, über ihre verstorbene Tochter gemacht hatte.
Der Fall betrifft den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts, insbesondere des Achtungsanspruchs, und die Frage, ob die Äußerungen des Beklagten diesen Anspruch verletzen.
Sachverhalt:
Die Klägerin war die Mutter der verstorbenen …, die eine Beziehung mit dem Beklagten geführt hatte.
Nach der Trennung des Paares gab der Beklagte ein Interview, in dem er sich negativ über … äußerte.
Die Klägerin sah in diesen Äußerungen eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihrer Tochter und klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt.
Die Klägerin legte Berufung ein.
Rechtliche Würdigung:
Das KG wies die Berufung zurück und bestätigte die Auffassung des Landgerichts.
1. Postmortaler Persönlichkeitsschutz:
Das KG stellte zunächst die rechtlichen Grundlagen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur eine lebende Person sein.
Es erlischt daher mit dem Tod.
Allerdings wirkt der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus.
Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist jedoch nicht identisch mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht.
Zum anderen genießt der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, Schutz.
2. Kein Lebensbild im Sinne der Rechtsprechung:
Das KG stellte fest, dass … kein „Lebensbild“ im Sinne der Rechtsprechung hinterlassen hat.
Ein solches Lebensbild setzt eine besondere Lebensleistung der verstorbenen Person voraus, aus dem ein besonderes öffentliches Ansehen erwächst.
Die Klägerin hatte selbst eingeräumt, dass ihre Tochter keine Person mit einer „übergroßen postmortalen Nachwirkung für die deutsche Politik- und Kulturgeschichte“ sei.
3. Keine Verletzung des Achtungsanspruchs:
Das KG prüfte die einzelnen Äußerungen des Beklagten und kam zu dem Ergebnis, dass sie den Achtungsanspruch von … nicht verletzen.
4. Kostenentscheidung:
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihre Berufung erfolglos geblieben ist.
5. Revision:
Das KG ließ die Revision zum BGH nicht zu, da die Beurteilung des Sachverhalts auf den individuellen Umständen des Falles beruhte und kein gesetzlich normierter Grund für eine Revisionszulassung vorlag.
Fazit:
Das Urteil des KG Berlin verdeutlicht die Grenzen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes.
Der Achtungsanspruch Verstorbener wird zwar durch das Grundgesetz geschützt, er ist aber nicht schrankenlos.
Die Äußerungen des Beklagten über … waren zwar teilweise negativ, sie verletzten aber nicht die Menschenwürde der Verstorbenen.
Hinweis:
Die Entscheidung des KG Berlin ist ein Beispiel für die Abwägung zwischen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz und der Meinungsfreiheit.
Im vorliegenden Fall überwog die Meinungsfreiheit des Beklagten, da seine Äußerungen nicht ehrverletzend waren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.