KG Berlin 19 W 1066/20 Beschl. v. 17.8.2020 – Aufhebung der Feststellung des Fiskalerbrechts – § 1964 BGB – § 59 FamFG
(AG Charlottenburg, Beschl. v. 20.5.2020 – 61 VI 744/19)
Gegen die Aufhebung der Feststellung des fiskalischen Erbrechts gemäß § 1964 Abs. 1 BGB steht bloß in den Gründen als mögliche Erben aufgeführten Beteiligten mangels Rechtsbeeinträchtigung iSv § 59 Abs. 1 FamFG kein Beschwerderecht zu.
Eine Rechtsbeeinträchtigung muss sich grundsätzlich aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung ergeben (iA an BayObLG Beschl. v. 7.9.2000 – 3Z BR 210/00, MDR 2001,94 mwN; OLG Hamm Beschl. v. 3. 9.2014 – I-15 W 305/14, FamRZ 2015, 787 = juris Rn. 12).
Auch ein die Feststellung des Fiskalerbrechts ablehnender Beschluss beeinträchtigt subjektive Rechte von in Betracht kommenden Erben nicht (so schon OLG München Beschl. v. 12.8.1937 – JFG 16, 109, 110; KG Beschl. v. 4.12.1911 – OLGE 26, 287).
Durch den Feststellungsbeschluss werden weder das Erbrecht des Staates begründet noch Erbrechte bislang unermittelt gebliebener vorrangiger Erben ausgeschlossen (iA an BGH Beschl. v. 23.11.2011 – IV ZB 15/11, ZEV 2012, 150 = juris Rn. 8).
Gründe:
KG Berlin 19 W 1066/20
Die Erblasserin verstarb 2019. Ihr Sohn, der Beteiligte zu 1), schlug als einziger in Betracht kommende Erbe die Erbschaft am […].2019 aus.
Mit Beschluss vom 5.9.2019 stellte das Amtsgericht gemäß § 1964 BGB fest, dass ein anderer Erbe als das Land Berlin nicht vorhanden ist.
Hiergegen erhob die Senatsverwaltung für Finanzen im Namen des Landes Berlin, die Beteiligte zu 2), am 20.9.2019 Beschwerde.
Sie stützte ihre Beschwerde darauf, dass der Beteiligte zu 1) die Erbschaft nach der Erblasserin konkludent angenommen habe.
KG Berlin 19 W 1066/20
Nachdem die Beteiligte zu 2) unter anderem vorgetragen hatte, dass der Beteiligte zu 1) am 29.7.2019, 13.8.2019 und 5.9.2019 Abhebungen vom Konto der Erblasserin vorgenommen habe, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.5.2020 den Beschluss vom 5.9.2019, mit dem das fiskalische Erbrecht festgestellt worden war, aufgehoben.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) am 10.6.2020 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 29.6.2020 nicht abgeholfen hat, weil es die Beschwerde für unzulässig hält. Dem Beschwerdeführer stehe kein Beschwerderecht zu.
Der Beschwerdeführer meint, er sei durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.5.2020 beschwert, denn das Amtsgericht habe die Feststellung des Fiskus als Erbin nur deswegen aufgehoben, weil es den Beschwerdeführer als Erben erachtet.
Das Nachlassgericht habe also materiell entschieden, dass der Beschwerdeführer Erbe sei und eine Verweisung auf die Rechtsschutzmöglichkeit des Beschwerdeführers im gegebenenfalls noch zu initiierenden Erbscheinverfahrens sei eine leerlaufende Förmelei.
In der Sache stützt er seine Beschwerde darauf, dass seine Handlungen keinesfalls eine konkludente Annahme der Erbschaft bedeutet hätten. Insbesondere die Geldabhebungen hätten allein der Nachlasssicherung gedient, wegen der Gefahr betrügerischer Pfändungen.
KG Berlin 19 W 1066/20
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.5.2020 ist unzulässig.
Der Beteiligte zu 1) ist durch die Aufhebung der Feststellung des fiskalischen Erbrechts nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat.
Eine Rechtsbeeinträchtigung ist nur gegeben, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, das heißt negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat.
Erforderlich ist ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff. Der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, das heißt ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Auflage, § 59 Rn. 9).
Von hier nicht einschlägigen Konstellationen abgesehen muss sich die Rechtsbeeinträchtigung aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung ergeben (BayObLG MDR 2001, 94 mit weiteren Nachweisen, OLG Hamm Beschl. v. 3.9.2014 – I-15 W 305/14, Rn. 12, juris).
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Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an der Abänderung hat (OLG München Beschl. v. 26.2.2010 – 31 Wx 016/10, Rn. 3, juris).
Die Aufhebung der Feststellung des fiskalischen Erbrechts beeinträchtigt ein subjektives Recht des Beteiligten zu 1) nicht unmittelbar.
Dies ist für die Konstellation, dass ein Feststellungsbeschluss zugunsten des Fiskus von vorneherein unterbleibt, anerkannt (vgl. schon OLG München Beschl. v. 12.8.1937 – JFG 16, 109, 110; KG Beschl. v. 4.12.1911 – OLGE 26, 287 und Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020 Rn. 15).
Denn der ablehnende Beschluss stellt das Erbrecht desjenigen, der als Erbe in Betracht kommt, nicht positiv fest.
Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall (vgl. auch OLG Hamm, aaO, Leipold aaO). Auch wenn der Beschluss sich in den Gründen damit befasst, dass der Beteiligte zu 1) die Erbschaft konkludent angenommen habe, wird doch sein Erbrecht nicht positiv festgestellt. Dass der Beteiligte damit rechnen muss, dass er von Gläubigern der Erblasserin in Anspruch genommen wird, stellt keine unmittelbare Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts dar.
KG Berlin 19 W 1066/20
Umgekehrt – bei Feststellung des Fiskus als Erben – begründet auch der Feststellungsbeschluss gemäß § 1964 Abs.- 2 BGB nur die gesetzliche Vermutung dafür, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Durch den Feststellungsbeschluss werden weder das Erbrecht des Staates begründet noch Erbrechte bislang unermittelt gebliebener vorrangiger Erben ausgeschlossen.
Der Feststellungsbeschluss hat keine rechtsbegründende Wirkung und schließt weder eine anderweitige Feststellung des tatsächlichen Erben im Wege des Zivilprozessverfahrens noch die Erteilung eines Erbscheins mit abweichender Erbfolge aus (vgl. BGH Beschl. v. 23.11.2011 – IV ZB 15/11, Rn. 8, juris).
Ohnehin kommt Entscheidungen im Nachlassverfahren, wie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit generell, nur ausnahmsweise materielle Rechtskraft zu.
Selbst Erbscheine können jederzeit eingezogen werden (§ 2361 BGB). Wird nach dem Erbscheinsverfahren Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben, so ist das Prozessgericht nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (Burandt/Rojahn/Rojahn, 3. Aufl. 2019, FamFG § 45 Rn. 5, 6 m.H. auf BGH Urt. v. 14.4.2010 – IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468 Rn. 13).
Ebenso sind die Zivilgerichte durch den angefochtenen Beschluss nicht gehindert, den Fiskus als Erben anzusehen und Klagen gegen den Beteiligten zu 1) wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen.
KG Berlin 19 W 1066/20