KG Berlin 19 W 174/21 Beschl. v. 20.1.2022 – Anfechtung der Erbausschlagung durch Betreuten – § 119 Abs. 2 BGB – § 138 Abs. 1 BGB – § 1945 Abs. 1 BGB
(AG Kreuzberg, Beschl. v. 9.9.2021 – 60 VI 1860/19)
Trotz einer Betreuung mit dem Wirkungskreis „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ kann der Betreute eine Erbschaft ausschlagen.
KG Berlin 19 W 174/21
Bei der Erbschaftsausschlagung handelt es sich – obwohl die Erklärung gemäß § 1945 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist – nicht um eine Verfahrenshandlung, sondern um eine einseitige Willenserklärung.
Der Irrtum über die Realisierbarkeit eines Palans, mit der Ausschlagung eine Nachlasswohnung in eine Stiftung umwandeln zu können, begründet keinen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSv § 119 Abs. 2 BGB, sondern nur einen anfechtungsfreien Motivirrtum.
Eine Ausschlagung kann nicht im Hinblick auf die mit Erhalt der Erbschaft verbundene Entlastung der Sozialkasse als sittenwidrig angesehen werden.
Gründe:
I. Der Beteiligte zu 2. wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 9.9.2021, durch den das Gericht die zu Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1., 3., 4. und 5 je zu einem ¼ als Erben ausweist, erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat.
Zu den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des Nachlassgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Der Beteiligte zu 2., der die Erbschaft am 16.1.2021 beim Amtsgericht Kreuzberg ausgeschlagen hat, ist der Auffassung, dass er die Ausschlagung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses wirksam angefochten habe.
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Zudem meint er, die Ausschlagung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Da er von Sozialleistungen lebe, führe die Ausschlagung der Erbschaft dazu, dass die Sozialkassen belastet würden. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Sachvortrags wird auf das schriftliche Vorbringen des Beteiligten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsbehelf in der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG erhoben. Der Beteiligte zu 2. wurde bei der Einlegung der Beschwerde wirksam durch seine Betreuerin vertreten, § 1902 BGB. Ausweislich des in Abschrift vorliegenden Betreuerausweises umfasst der Aufgabenkreis der Betreuung die Vertretung des Beteiligten vor Gerichten.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass nur die Beteiligten zu 1., 3., 4. und 5. Erben des Erblassers sind. Es hat zutreffend angenommen, dass der Beteiligte zu 2. nicht Erbe geworden ist, weil er die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat.
Die Ausschlagung der Erbschaft am 16.1.2020 ist innerhalb der 6-Wochen-Frist gemäß § 1944 Abs. 1 BGB erfolgt. Der Beteiligte zu 2. hat ausweislich seines Telefaxschreibens vom 2.1.2020 am 31.12.2019 von der Erbschaft Kenntnis erlangt, was nach der Aktenlagen nachvollziehbar erscheint.
Er konnte ferner trotz des Umstandes, dass er unter Betreuung steht, die Erbschaft ausschlagen. Denn die Betreuung besteht nur für die Bereiche Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten. Bei der Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich – obwohl die Erklärung gemäß § 1945 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist – nicht um eine Verfahrenshandlung, sondern um eine einseitige Willenserklärung (BeckOGK, Heinemann, 1.12.2021, BGB § 1942 Rn. 26 mwN).
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Ein Einwilligungsvorbehalt für die Abgabe solcher Erklärungen besteht für den Beteiligten zu 2. nicht. Dass er vollständig geschäftsunfähig iSd § 104 Nr. 2 BGB ist oder sich bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gemäß § 105 Nr. 2 BGB befand, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch die seitens des Beteiligten eingereichten ärztlichen Atteste lassen einen Rückschluss auf eine so weitgehende psychische Beieinträchtigung nicht zu. Auch der Beteiligte macht dies nicht geltend.
Ferner führt die Anfechtung der Ausschlagung, die der Beteiligte am 14.7.2020 gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat, nicht zur Nichtigkeit der Ausschlagung, weil dem Beteiligten kein Anfechtungsrecht zustand. Insofern kommt nur eine Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass er sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses iSd § 119 Abs. 2 BGG geirrt hat.
Nach den Angaben seiner Betreuerin hat der Beteiligte gewusst, dass eine Eigentumswohnung zum Nachlass gehört. Er habe die Ausschlagungserklärung abgegeben, weil er den Plan verfolgt habe, die Wohnung in eine Stiftung umzuwandeln.
Das hätte nach seiner Vorstellung die Folge gehabt, dass keine Grundsteuer und kein Wohngeld mehr für die Wohnung bezahlt werden müsse; man hätte dann mit der Wohnung „Gutes“ tun können. Er habe sich dieser Idee verpflichtet gefühlt, wobei diese Pflicht für ihn eine Verbindlichkeit des Nachlasses dargestellt habe.
Das habe aus seiner Sicht eine erhebliche Schmälerung des Nachlasswertes zur Folge gehabt, so dass die Ausschlagung der Erbschaft geboten gewesen sei. Diese Vorstellungen vermögen allerdings keinen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 Abs. 2 BGB begründen.
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Im Hinblick auf die Erklärung des Beteiligten beim Nachlassgericht am 16.1.2020, wonach ihm über die Zusammensetzung des Nachlasses nichts bekannt sei (vgl. die Niederschrift über die Ausschlagung v. 16.1.2020) kann schon nicht festgestellt werden, dass sich der Beteiligte eine konkrete Vorstellung über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses gemacht hat.
Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 Abs. 2 BGB kann somit nicht festgestellt werden. Bei dem Plan, die Wohnung in eine Stiftung umzuwandeln, damit man mit dieser „Gutes tun“ könne, handelt es sich zudem nicht um eine Vorstellung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, sondern um ein Motiv für die Ausschlagung, auch wenn sich der Beteiligte diesem Vorhaben verpflichtet gefühlt hat; ein Irrtum über die Realisierbarkeit dieses Vorhabens berechtigt deshalb nicht zu einer Anfechtung der Ausschlagung gemäß § 119 Abs. 2 BGB.
Schließlich ist die Ausschlagung nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist in der Erbrechtsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG eine negative Erbfreiheit enthalten.
Es gibt keine Pflicht, zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen; den Betreffenden muss deshalb das Recht zur Ausschlagung zustehen, um sich gegen den vom Gesetz vorgesehenen Von-selbst-Erwerb (§§ 1922, 1942 BGB) wehren zu können, was unabhängig davon gilt, ob Gläubiger von einem erbrechtlichen Erwerb profitieren würden (BGH Urt. v. 19.1.2011 – IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96–109, Rn. 27 f. zitiert nach jurs).
Nach dieser Wertung kann die Ausschlagung nicht im Hinblick auf die Entlastung der Sozialkasse, die der Erhalt der Erbschaft zur Folge hätte, als sittenwidrig angesehen werden.
Die Beschwerde ist dementsprechend zurückzuweisen.
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