KG Berlin 19 W 199/22 Beschl. v. 24.1.2022 – 19 W 199/22 Kostenverteilung im Erbscheinsverfahren
§ 81 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 FamFG
(AG Köpenick, Beschl. v. 21.9.2021 – 60 VI L 2523/20)
Es bleibt offen, ob das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen darf (BGH Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 15/13, juris Rn. 14) oder eine eigene Ermessensentscheidung treffen muss (nunmehr: BGH Beschl. v. 12.10.2016 – XII ZB 372/16, juris Rn. 9); bei Ermessensfehlern hat das Beschwerdegericht selbst eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 81 FamFG zu treffen (iA an BGH Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 32/13, juris Rn. 34).
Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG die bei Beantragung eines Erbscheins auf jeden Fall entstehenden Gerichtskosten (Nr. 12210 KV GNotKG) dem Beteiligten aufzuerlegen, dem das Erbscheinsverfahren zugute kommt.
Ist ein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG nicht gegeben, entspricht es billigem Ermessen, dass Beweisaufnahmekosten zu gleichen Teilen von allen Beteiligten getragen werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
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