KG Berlin 19 W 8/22

Oktober 24, 2023

KG Berlin 19 W 8/22 Beschl. v. 14.4.2022 Anforderungen an das Vorliegen eines Motivirrtums
§ 2078 Abs. 2 BGB

(AG Kreuzberg, Beschl. v. 21.7.2021 – 60 VI 1400/20)

Eine gemäß § 2078 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtigende irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers braucht nicht in der Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen zu sein, die Feststellung des Willensmangels muss keinen Anhaltspunkt in der Verfügung finden.

Die Nichterwähnung eines bestimmten Motivs im Testament kann aber ein Indiz dafür sein, dass solche Vorstellungen für die Testierung keine entscheidende Rolle gespielt haben.

Auch unbewusste, vom Erblasser als selbstverständlich vorausgesetzte Erwartungen etwa in Bezug auf Verlauf einer persönlichen Beziehung, Fürsorge, Alterspflege oder Erhalt von Grundbesitz können einen Motivirrtum begründen (iA an BGH Urt. v. 20.2.2008 – IV ZR 32/06, ErbR 2008, 197), wenn sie auf besonders schwerwiegenden, aufgrund von Äußerungen und Verhaltensweisen des Erblassers zweifelsfrei feststellbaren Umständen beruhen; bloßes enttäuschtes Vertrauen genügt nicht (iA an BGH Urt. v. 27.5.1987 – IVa ZR 30/86, NJW-RR 1987, 1412).

KG Berlin 19 W 8/22

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