KG Berlin 21 U 9/16 – Vererblichkeit Facebook Account
Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks,
Fernmeldegeheimnis,
Zugang zum Konto des Verstorbenen
Das Kammergericht Berlin hatte in seinem Urteil vom 16.02.2017 über die Frage zu entscheiden,
ob die Eltern einer verstorbenen minderjährigen Facebook-Nutzerin Zugriff auf deren Account erhalten können.
Der Fall:
Die 15-jährige Tochter der Klägerin verstarb im Jahr 2012.
Die Klägerin wollte über den Facebook-Account ihrer Tochter Hinweise auf die Umstände ihres Todes erhalten.
Facebook hatte das Benutzerkonto jedoch in den sogenannten Gedenkzustand versetzt, wodurch ein Zugriff nicht mehr möglich war.
Die Klägerin klagte daraufhin auf Zugang zum vollständigen Benutzerkonto ihrer Tochter.
Die Entscheidung:
Das Kammergericht wies die Klage ab.
Die Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter.
Begründung:
Konsequenzen:
Die Klage war unbegründet und wurde abgewiesen.
Die Eltern erhielten keinen Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter.
Besonderheiten des Falls:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Kammergericht Berlin in seinem Urteil den Schutz des Fernmeldegeheimnisses
und der Privatsphäre der Kommunikationspartner in den Vordergrund gestellt hat.
Der Bundesgerichtshof hat das oben dargestellte Urteil des Kammergerichts Berlin nachfolgend abgeändert.
Der BGH hat entschieden, dass die Eltern einer verstorbenen 15-Jährigen Zugriff auf deren Facebook-Account erhalten müssen.
Damit hat der BGH den digitalen Nachlass dem analogen gleichgestellt und Rechtsklarheit in einer seit Jahren kontrovers diskutierten Frage geschaffen.
Die Eltern hatten geklagt, um über den Facebook-Account ihrer Tochter mehr über die Umstände ihres Todes zu erfahren.
Facebook hatte den Account in den Gedenkzustand versetzt und den Zugriff verweigert.
Der BGH stellte klar, dass Erben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge auch in die Verträge des Erblassers mit Providern eintreten.
Es gebe keinen Grund, den digitalen Nachlass anders zu behandeln als den analogen.
Die Eltern haben daher grundsätzlich dieselben Ansprüche wie ihre Tochter, also auch das Recht auf Zugang zu deren Facebook-Account.
Die von Facebook eingewendete Unvererbbarkeit des Accounts aufgrund des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes wies der BGH zurück.
Der Erbe sei kein „anderer“ im Sinne des Fernmeldegeheimnisses, sondern trete an die Stelle des Erblassers.
Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht, da dieses nur lebende Personen schütze.
Das Urteil hat große Bedeutung für den Umgang mit dem digitalen Nachlass.
Es stärkt die Rechte der Erben und schafft Rechtssicherheit.
Dennoch wäre eine gesetzliche Regelung wünschenswert, die auch die Möglichkeit des Erblassers berücksichtigt, die Vererbbarkeit seiner Daten zu beschränken.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.