KG Berlin 21 U 9/16 – Vererblichkeit Facebook Account

August 25, 2017

KG Berlin 21 U 9/16 – Vererblichkeit Facebook Account

RA und Notar Krau

Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks,

Fernmeldegeheimnis,

Zugang zum Konto des Verstorbenen

Das Kammergericht Berlin hatte in seinem Urteil vom 16.02.2017 über die Frage zu entscheiden,

ob die Eltern einer verstorbenen minderjährigen Facebook-Nutzerin Zugriff auf deren Account erhalten können.

Der Fall:

Die 15-jährige Tochter der Klägerin verstarb im Jahr 2012.

KG Berlin 21 U 9/16 – Vererblichkeit Facebook Account

Die Klägerin wollte über den Facebook-Account ihrer Tochter Hinweise auf die Umstände ihres Todes erhalten.

Facebook hatte das Benutzerkonto jedoch in den sogenannten Gedenkzustand versetzt, wodurch ein Zugriff nicht mehr möglich war.

Die Klägerin klagte daraufhin auf Zugang zum vollständigen Benutzerkonto ihrer Tochter.

Die Entscheidung:

Das Kammergericht wies die Klage ab.

Die Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter.

Begründung:

KG Berlin 21 U 9/16 – Vererblichkeit Facebook Account

  • Fernmeldegeheimnis: Das Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation. Die Inhalte des Facebook-Accounts, insbesondere private Nachrichten und Inhalte, die nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt waren, dürfen daher nicht ohne die Zustimmung aller Kommunikationspartner offengelegt werden.
  • Keine Einwilligung: Die bloße Kommunikation über Facebook stellt keine Einwilligung in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten an Dritte dar. Dies gilt auch für die Kommunikation mit Minderjährigen.
  • Elterliche Sorge: Das Recht der elterlichen Sorge endet mit dem Tod des Kindes. Es kann daher keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account begründen.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eltern ist nicht betroffen, da es sich nicht um die eigenen Persönlichkeitsmerkmale der Eltern handelt.
  • Kein Schadensersatz: Ein Schadensersatzanspruch der Eltern scheidet aus, da Facebook berechtigt war, den Account in den Gedenkzustand zu versetzen.

KG Berlin 21 U 9/16 – Vererblichkeit Facebook Account

Konsequenzen:

Die Klage war unbegründet und wurde abgewiesen.

Die Eltern erhielten keinen Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter.

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall zeigt die Grenzen des Zugangs zum digitalen Nachlass im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis.
  • Es wird deutlich, dass die Eltern trotz ihres berechtigten Interesses an der Aufklärung der Todesumstände keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter haben.
  • Die Entscheidung verdeutlicht den hohen Stellenwert des Schutzes der Privatsphäre im digitalen Raum.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Kammergericht Berlin in seinem Urteil den Schutz des Fernmeldegeheimnisses

und der Privatsphäre der Kommunikationspartner in den Vordergrund gestellt hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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