KG Berlin 23 U 120/21 – Abberufung des Geschäftsführers

September 25, 2022

KG Berlin 23 U 120/21 – Abberufung des Geschäftsführers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Kammergericht (KG) Berlin hob eine einstweilige Verfügung auf, die einem Geschäftsführer untersagte, die Geschäfte einer GmbH zu führen.

Das Gericht entschied, dass die Abberufung des Geschäftsführers aufgrund eines fehlerhaften Umlaufverfahrens nichtig war.

Hintergrund:

In einer GmbH mit zwei Gesellschaftern (K und P) kam es zu Streitigkeiten. K, der Mehrheitsgesellschafter, versuchte, den Geschäftsführer (Beklagten) abzusetzen.

Ein erstes Abberufungsverfahren war aufgrund einer fehlerhaften Ladung nichtig.

K initiierte daraufhin ein schriftliches Umlaufverfahren, dem P jedoch widersprach.

Trotzdem erklärte der Geschäftsführer die Beschlüsse, einschließlich seiner eigenen Abberufung, für gefasst.

KG Berlin 23 U 120/21 – Abberufung des Geschäftsführers

Die GmbH beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, um den Beklagten von der Geschäftsführung auszuschließen.

Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung.

Entscheidung des Gerichts:

  • Aufhebung der einstweiligen Verfügung: Das KG hob die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück.
  • Nichtigkeit der Abberufung: Die Abberufung des Beklagten war nichtig, da das Umlaufverfahren fehlerhaft war.
  • Verbrauchtes Selbsthilferecht: Das Selbsthilferecht eines Gesellschafters zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung erlischt, sobald über die gewünschten Tagesordnungspunkte abgestimmt wurde, auch wenn die Beschlüsse nichtig sind.
  • Kein Initiativrecht für Umlaufbeschlüsse: Ein Gesellschafter hat kein generelles Initiativrecht für Umlaufbeschlüsse nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVMG).
  • Anwendbarkeit der Satzung: Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren sind die in der Satzung festgelegten Quoren zur Beschlussfähigkeit zu beachten.
  • Bestandskräftige Entscheidung: Die Frage der Wirksamkeit der ersten Beschlussfassung wurde bereits in einem früheren Verfahren entschieden und ist somit bindend.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass das Selbsthilferecht eines Gesellschafters zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung erlischt, sobald über die gewünschten Tagesordnungspunkte abgestimmt wurde, auch wenn die Beschlüsse nichtig sind. Zudem sind bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren die in der Satzung festgelegten Quoren zur Beschlussfähigkeit zu beachten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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