KG Berlin 4 Ss 115/22

September 17, 2022

KG Berlin 4 Ss 115/22, (4) 161 Ss 104/22 (115/22) Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit einer englischen Limited

vorgehend LG Berlin, 22. Februar 2022, (572) 244 Js 1251/17 Ns (58/19), Urteil

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2022 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.

Gründe KG Berlin 4 Ss 115/22

I.

1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten mit Strafbefehl vom 7. März 2019 wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Der Strafbefehl ging von folgendem Sachverhalt aus:

„Sie waren seit der Gründung bis zu Ihrer Abberufung am 30.06.2015 Director der im Handelsregister des Amtsgerichts C. unter HRB xx eingetragenen V Ltd., zuletzt geschäftsansässig xx. Nach Ihrer Abberufung als Director war die Gesellschaft führungslos. Sie waren jedoch Geschäftsführer der F UG, der einzigen Gesellschafterin der V Ltd.

Wie Sie wussten, war die V Ltd. spätestens seit dem 27.05.2016 zahlungsunfähig, da die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Sozialversicherungsbeiträge der bei der Gesellschaft Beschäftigten abführen konnte.

Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterin der V Ltd. waren Sie gemäß § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung verpflichtet, bei deren Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – hier spätestens am 17.06.2016 – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu beantragen. Entgegen dieser Pflicht beantragten Sie zu keiner Zeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.“

Gegen den Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch eingelegt, den er in der Hauptverhandlung auf die Tagessatzhöhe beschränkt hat. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 21. August 2019 die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 20 Euro herabgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung bewilligt.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hin hat das Landgericht Berlin die Beschränkung des Einspruchs für unwirksam erachtet, das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte war bis zum 30. Juni 2015 Director der im Handelsregister des Amtsgerichts C. eingetragenen V Ltd. mit Sitz in Berlin. Danach blieb er auch weiterhin Geschäftsführer der F UG, der einzigen Gesellschafterin der V Ltd., die seitdem führungslos und spätestens seit dem 27. Mai 2016 zahlungsunfähig war. Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen stellte der Angeklagte nicht.“

3. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten als nicht strafbar erachtet, da die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 3 InsO nicht für die V Ltd. als Gesellschaft englischen Rechts, sondern nur für eine GmbH nach deutschem Recht gelte. Da danach (auch) dem Sachverhalt des Strafbefehls eine strafbare Handlung nicht zu entnehmen sei, sei die Beschränkung des Einspruchs unwirksam gewesen.

4. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenen Revision der Ansicht, dass § 15a Abs. 3 InsO dahin auszulegen sei, dass sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ auch auf haftungsbeschränkte Gesellschaften ausländischen Rechts wie die englische Limited beziehe, die Beschränkung des Einspruchs mithin wirksam gewesen sei und das Landgericht nur noch über die Tagessatzhöhe hätte entscheiden dürfen.

II.

KG Berlin 4 Ss 115/22

Das zulässig erhobene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile des Rechtsfolgenausspruchs unwirksam ist, wenn der zugrundeliegende Schuldspruch auf einem nach den Feststellungen tatsächlich nicht strafbaren Verhalten beruht

(vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 2 StR 258/15 –, juris Rn. 14;

BGH NStZ 2014, 635; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 318 Rn. 17).

2. Das Landgericht hat diesen Grundsatz vorliegend auch zu Recht angewandt, da das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nicht strafbar ist. § 15a Abs. 3 InsO – und damit auch die Strafnorm des § 15a Abs. 4 bis 6 InsO – ist auf eine Limited nach englischem Recht nicht anwendbar.

Der Senat folgt damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum

(vgl. Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 9. Aufl., Rn. 19; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht 4. Aufl., Rn. 17;

Steffek in Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung [Stand März 2022], Rn. 51;

Kleindiek in Kayser/Thole, Insolvenzordnung 10. Aufl., Rn. 21;

Bremen in Graf-Schlicker, Insolvenzordnung 6. Aufl., Rn. 15; Sikora in Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, Rn. 22;

K. Schmidt/Herchen in K. Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl., Rn. 21;

Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 9. Aufl., Rn. 57;

Pfordte/Sering in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Aufl., Rn. 22;

Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Aufl., Rn. 34;

Schork/Fingerle in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftstrafrecht, Rn. 20;

Hohmann in Münchener Kommentar StGB 3. Aufl., Rn. 71;

wohl auch Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung 15. Aufl., Rn. 61;

jeweils zu § 15a InsO; Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzrecht 2. Aufl., S. 512 Rn. 2;

ders. NStZ 2009, 113, 115;

Pelz, Strafrecht in Krise und Insolvenz 2. Aufl., S. 93;

Richter in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht 7. Aufl., Rn. 80.36;

Verjans in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis 2. Aufl., S. 220 Rn. 155;

Himmelreich in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 5. Aufl., S. 1178 Rn. 34;

Römermann NZI 2010, 241, 242;

Berger ZInsO 2009, 1977;

wohl auch Kolmann in Saen-ger/Inhester, GmbHG 4. Aufl., vor § 64 Rn. 180).

KG Berlin 4 Ss 115/22

Der Gegenansicht

(vgl. Altmeppen, GmbHG 10. Aufl., vor § 64 Rn. 63;

Schneider/Schmidt-Leithoff in Rowedder/Pentz, GmbHG 7. Aufl., Anh. I zu § 60 Rn. 63;

Brand in Bittmann, Praxishandbuch Insolvenzrecht 2. Aufl., S. 291 Rn. 70;

Knof/Mock GmbHR 2007, 852, 854 [allerdings an der Vereinbarkeit mit europäischem Recht zweifelnd, s. S. 855];

offen bei Wolfer in BeckOK Insolvenzrecht [27. Edition], § 15a InsO Rn. 15)

ist zwar zuzugeben, dass der Gesetzgeber mit (zumindest) § 15a Abs. 1 InsO auch Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz und Betrieb im Inland erfassen wollte

(vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 55;

s.a. Radtke/Hoffmann EuZW 2009, 404, 407, die allerdings auf § 15a Abs. 3 InsO nicht eingehen).

Einer Übertragung dieser Ausweitung auf § 15a Abs. 3 InsO steht jedoch der eindeutige, von Abs. 1 („juristische Person“) abweichende und auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften beschränkte Wortlaut der Norm entgegen

(kritisch zu dieser gesetzgeberischen Entscheidung Steffek aaO; Pfordte/Sering aaO;

Richter aaO; Verjans aaO;

Hirte aaO; Kolmann aaO; Römermann aaO).

Eine Auslegung von § 15a Abs. 3 InsO dahin, dass – wie die Revisionsführerin meint – der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Auslandsgesellschaften vergleichbarer Rechtsstruktur wie die englische Limited erfasse, überschreitet die Wortlautgrenze.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) wurde sowohl die Regelung der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO als auch die Regelung des Insolvenzantragsrechts bei Führungslosigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO in die Insolvenzordnung eingefügt.

Wenn der Gesetzgeber bei einer solchen einheitlichen Regelung sowohl in § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO als auch in § 15a Abs. 1 InsO jeweils von juristischen Personen spricht, in § 15a Abs. 3 InsO hingegen enumerativ nur von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft, ist – auch wenn die Gesetzesmaterialien zu den Gründen der Differenzierung schweigen – auszuschließen, dass in § 15a Abs. 3 InsO andere als die dort mit ihren jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bezeichnungen ausdrücklich angeführten juristischen Personen gemeint sein könnten und insbesondere der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gattungsbegriff verwandt worden ist.

Für die (abschließende) Beschränkung auf die drei genannten juristischen Personen spricht auch der ursprüngliche Gesetzesentwurf des MoMiG.

Denn in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 15) waren den einzelnen Bezeichnungen noch jeweils Verweise auf die Definitionen der Führungslosigkeit in § 35 GmbHG, § 78 AktG und § 24 GenG beigefügt.

Dass diese Verweise im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen sind, hatte keine inhaltlichen, sondern lediglich redaktionelle Gründe.

Ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zum MoMiG-Entwurf erfolgte die Streichung nur deshalb, weil in § 10 Abs. 2 InsO eine Definition der Führungslosigkeit enthalten ist, sodass es der Verweise nicht bedurfte (vgl. BT-Drs. 16/9737, S. 58). Eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Ausdehnung der Wortlautbedeutung auf andere Rechtsformen war damit ersichtlich nicht beabsichtigt.

Der Senat kann offenlassen, ob in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter bei verspäteter Insolvenzantragstellung eine analoge Anwendung von § 15a Abs. 3 InsO in Betracht kommt, auch wenn angesichts der Einführung von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der abweichenden Regelung für das Insolvenzantragsrecht durch dasselbe Gesetz wenig für eine planwidrige Regelungslücke spricht.

Einer strafbarkeitsbegründenden Heranziehung steht das Analogieverbot (§ 1 StGB) entgegen (vgl. Reinhart aaO; Hohmann aaO; Himmelreich aaO; Bittmann NStZ 2009, 113, 115).

3. Der Freispruch durch das Landgericht hat daher Bestand.

KG Berlin 4 Ss 115/22

Insbesondere ist eine Aufhebung auch nicht deshalb geboten, weil das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte aus anderem Grund, z.B. als faktischer Geschäftsführer der V Ltd., insolvenzantragspflichtig gewesen sein könnte.

Nach den Feststellungen zur Person ist der Angeklagte funktionaler Analphabet und hat die Sonderschule ohne Abschluss verlassen.

Nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung hat er für die Gesellschaft lediglich Post entgegengenommen und weitergeleitet und hierfür monatlich 100 Euro erhalten.

Auch wenn das Landgericht diese Einlassung nicht gewürdigt und auch nicht in die Feststellungen des Urteils aufgenommen hat, schließt der Senat angesichts der Feststellungen zur Person aus, dass eine neue Beweisaufnahme anderes als eine Strohmannrolle des Angeklagten erweisen könnte.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

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