KG Berlin 6 W 35/18 Gemeinschaftliches Testament
RA und Notar Krau
Das Kammergericht Berlin entschied im Fall 6 W 35/18 über die Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament, in dem ein Ehepaar wechselseitige Verfügungen traf,
die Erblasserin daran hinderte, nach dem Tod ihres zweiten Ehemanns eine neue testamentarische Verfügung zu treffen.
Im Kern ging es um die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem solchen Testament gemäß § 2270 BGB und ob die Erblasserin verpflichtet war,
die Anordnungen ihres verstorbenen Ehemanns zur Schlusserbfolge zu befolgen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Erblasserin in einem gemeinschaftlichen Testament von 1981 mit ihrem im Jahr 1994 verstorbenen zweiten Ehemann ihre Kinder aus erster Ehe zu Schlusserben bestimmt.
Später, im Jahr 2010, errichtete sie ein neues Testament, in dem sie eine andere Person als Alleinerben einsetzte, ohne ihre Kinder zu erwähnen.
Die Tochter der Erblasserin focht das neue Testament an, weil sie meinte, dass die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament von 1981 daran gehindert gewesen sei, die Schlusserbfolge neu zu regeln.
Das Kammergericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Nachlassgerichts, das die Anordnung des Alleinerbscheins zugunsten des neuen Alleinerben als rechtmäßig erachtete.
Es wurde festgestellt, dass das gemeinschaftliche Testament keine ausdrückliche Anordnung der Wechselbezüglichkeit enthielt, die die Erblasserin daran gehindert hätte, eine neue Verfügung zu treffen.
Weder die Formulierungen im Testament noch andere Anhaltspunkte deuteten darauf hin, dass der zweite Ehemann der Erblasserin die Bedingung gestellt hatte,
dass sie nur unter der Voraussetzung Alleinerbin würde, dass ihre Kinder aus erster Ehe die Schlusserben sein würden.
Somit lag keine Wechselbezugsbindung vor, die die neue testamentarische Verfügung unwirksam machen könnte.
Der Beschluss wurde auf die Kosten der Tochter zurückgewiesen, und es wurden keine Gründe für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gesehen.
Das Urteil verdeutlicht, dass ohne ausdrückliche oder durch Auslegung festgestellte Wechselbezüglichkeit die Freiheit der Testierfähigkeit auch nach dem Tod eines Ehepartners bestehen bleibt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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