KG Berlin 8 U 144/09 – Wohnsitzanspruch eines Mitglieds einer Adelsfamilie
RA und Notar Krau
Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin entschied in dem Fall 8 U 144/09 über einen Herausgabeanspruch von Nachlassgegenständen.
Dabei ging es insbesondere um das Haus in Berlin, das von einem Mitglied der Hohenzollernfamilie bewohnt wurde, und um die Rechte des Testamentsvollstreckers.
Der Testamentsvollstrecker kann gemäß § 2205 BGB Nachlassgegenstände in Besitz nehmen, doch dies begründet keinen isolierten Herausgabeanspruch gegenüber Dritten.
Der Testamentsvollstrecker vertritt das Recht des Erben und muss sich daher alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die auch gegen den Erben geltend gemacht werden könnten.
Der Kläger, ein Testamentsvollstrecker im Nachlass des verstorbenen Kronprinzen Wilhelm von Preußen, forderte die Herausgabe des Grundstücks.
Die Beklagte, die dritte Ehefrau eines weiteren Familienmitglieds, lebte mit ihrem Mann im Haus und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Sie argumentierte, dass ihr und ihrem Ehemann ein Anspruch auf eine angemessene Wohnsitzgewährung zustehe,
da dies Teil der Versorgungsverpflichtungen des Hausgesetzes von 1920 und des Hauptvertrags von 1938 sei.
Diese Verträge, die nach der Auflösung des Familienfideikommisses weiterhin Gültigkeit hätten, sahen Versorgungsleistungen wie Apanagen und Wohnsitze vor.
Das Gericht erkannte den Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers an, entschied aber, dass die Beklagte das Grundstück
nur Zug um Zug gegen die Überlassung einer der angebotenen Wohnungen in Berlin oder Potsdam herauszugeben sei.
Somit wurde der Anspruch teilweise zugunsten der Kläger bestätigt, jedoch unter der Bedingung, dass die Beklagte einen adäquaten Ersatzwohnsitz erhält.
Das Urteil betont, dass durch den Hauptvertrag von 1938 keine unzulässige Umgehung des Erbrechts vorliegt und die Verpflichtungen des Vermögensnachfolgers auch auf dessen Erben übergehen.
Versorgungsansprüche können somit auch nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden, wenn diese auf vertraglichen Verpflichtungen beruhen.
Ein Familienfideikommiss war eine besondere Form der Vermögensbindung, die darauf abzielte, einen bestimmten Nachlass (meist Grundbesitz und Immobilien)
über Generationen hinweg ungeteilt in der Familie zu erhalten.
Funktionsweise:
Zweck:
Auflösung:
Heutige Bedeutung:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.