KG Berlin 8 U 233/12 Rückzahlung von Rentenzahlungen nach Versterben
RA und Notar Krau
Das Urteil des Kammergerichts Berlin (8 U 233/12) betrifft die Rückforderung von Rentenzahlungen nach dem Tod der Frau D., die unberechtigt verwendet wurden.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Erben Schadensersatz in Höhe von 16.932,49 €, da Frau D. gegen die ihr obliegende Geheimhaltungspflicht verstoßen und ihre Kreditkarte samt PIN an Mitarbeiter eines Pflegeheims sowie an den Beklagten übergeben hatte.
Nach dem Tod von Frau D. wurden mithilfe der Kreditkarte Barabhebungen und Internetkäufe getätigt.
Das Gericht entschied, dass Abhebungen mittels Kreditkarte nicht als “anderweitige Verfügung” im Sinne des § 118 Abs.2 S.2 SGB VI gelten, da hierdurch ein Anspruch des Kreditkartenunternehmens gegen den Karteninhaber entsteht.
Daher musste die Klägerin die Rückzahlung der Renten an die Deutsche Rentenversicherung leisten.
Der Beklagte haftet als Alleinerbe gemäß §§ 1922 Abs.1, 1967 Abs.1 BGB, da er die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen hat.
Es wurde festgestellt, dass Frau D. die deutsche Staatsbürgerschaft hatte und das Erbrecht nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
Da die Verstorbene durch die Herausgabe der Kreditkarte und der PIN die Grundlage für den Schaden gelegt hat, haftet der Beklagte für den entstandenen Schaden als Erbschuldner.
Der Beklagte wurde daher zur Zahlung des Schadensersatzes sowie der Verfahrenskosten verurteilt.
Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung erforderlich sei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.