KG Berlin Beschluss 16.01.2015 – 6 W 1/15
Eingeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis
RA und Notar Krau
Der Fall dreht sich um die Erteilung eines eingeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses im Zusammenhang mit einem Nachlass in Berlin.
Die Beteiligten sind die Enkel des Erblassers, die aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments von 1988 zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt wurden.
Dieses Testament sah vor, dass der überlebende Ehegatte in seiner Testierfreiheit frei bleiben sollte.
Falls der überlebende Ehegatte nicht neu testiert, sollten die Enkel die Schlusserben sein.
Zudem wurde eine Testamentsvollstreckung für den Fall angeordnet, dass die Enkel bei Eintritt des Schlusserbfalls noch nicht 25 Jahre alt sind.
Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser weitere Testamente, die die Testamentsvollstreckung erweiterten und verschiedene Vermächtnisse anordneten.
Der Testamentsvollstrecker beantragte 2013 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Die Enkel erklärten, dass sie keine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wünschten und sich gegen den Verkauf eines bestimmten Grundstücks aussprachen.
KG Berlin Beschluss 16.01.2015 – 6 W 1/15 Eingeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis
Sie argumentierten, dass die Testamentsvollstreckung nur zur Sicherung der Vermächtnisse und nicht zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft diene,
und forderten eine entsprechende Beschränkung im Testamentsvollstreckerzeugnis.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da es der Meinung war, das Grundstück sei nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst.
Der Testamentsvollstrecker legte daraufhin Beschwerde ein, die vom Kammergericht teilweise erfolgreich war.
Das Gericht entschied, dass die Testamentsvollstreckung auch das Grundstück umfassen sollte und eine Verfügung darüber nur gemeinsam mit den Erben möglich sei.
Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass in den letztwilligen Verfügungen des Erblassers keine Hinweise darauf zu finden seien,
dass das Grundstück aus der Vollstreckungsmasse herausgenommen werden sollte.
Die Testamentsvollstreckung bleibt bestehen, jedoch mit der Einschränkung, dass der Testamentsvollstrecker nur gemeinsam mit den Erben über das Grundstück verfügen darf.
Dies stellt sicher, dass sowohl die Interessen der Erben als auch die Absichten des Erblassers gewahrt werden.