KG Berlin Beschluss 24.04.2018 – 6 W 10/18 Testamentsauslegung – konditionale Verknüpfung von Erbeinsetzung und Unfallereignis
(AG Lichtenberg, Beschl. v. 01.01.2018 – 61 S VI 10499/16)
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 24. April 2018 (Az. 6 W 10/18) ging es um die Auslegung eines Testaments, das am 26. November 1999 von der Erblasserin handschriftlich verfasst wurde.
Die Erblasserin hatte in diesem Testament für den Fall ihres tödlichen Unfalls am genannten Datum ihre drei nächsten Angehörigen,
darunter ihren Ex-Ehemann und ihre beiden Kinder, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
Nachdem die Erblasserin 16 Jahre später verstarb, beantragte der Ex-Ehemann zunächst einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, der die Kinder als Miterben zu je einer Hälfte auswies.
Später legte er jedoch das Testament von 1999 vor, woraufhin das Nachlassgericht den Erbschein wegen Unrichtigkeit einzog.
Der zentrale Streitpunkt war, ob die testamentarische Erbeinsetzung nur für den Fall eines tödlichen Unfalls am 26. November 1999 gelten sollte oder ob das Testament auch für den späteren Erbfall Gültigkeit besaß.
Die Kinder der Erblasserin argumentierten, dass das Testament durch den spezifischen Wortlaut an das genannte Datum gebunden sei und daher später nicht mehr gültig sei.
Das Nachlassgericht sowie das KG kamen jedoch zu dem Schluss, dass der eingangs erwähnte Konditionalsatz
(„Für den Fall, dass ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke…“)
lediglich den Anlass der Testamentserrichtung beschrieb, aber keine Bedingung für die Wirksamkeit des Testaments darstellte.
Das KG bestätigte, dass das Testament auch über den genannten Tag hinaus gültig blieb, da die Erblasserin es nach der Errichtung nicht widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt hatte.
Das Gericht entschied, dass die Erblasserin mit dem Testament ihre Rechtsnachfolge grundsätzlich regeln wollte, unabhängig davon, ob sie an dem genannten Tag oder später unter anderen Umständen sterben würde.
Damit war das Testament maßgeblich für die Erbfolge, und der Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge wurde zu Recht eingezogen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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