KG Berlin Beschluss 8.5.2018 – 4 U 24/17 – Erbengemeinschaft – Kündigung Sparguthaben durch Mehrheitsbeschluss

Dezember 14, 2019

KG Berlin Beschluss 8.5.2018 – 4 U 24/17 – Erbengemeinschaft – Kündigung Sparguthaben durch Mehrheitsbeschluss

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin entschied am 8. Mai 2018 (Az.: 4 U 24/17), dass die Kündigung eines Sparbuchs, das den einzigen Nachlassgegenstand darstellt,

nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft gemäß § 2038 Abs. 1 BGB erfolgen kann, da dies eine wesentliche Veränderung des Nachlasses bedeutet.

Der Kläger, ein Mitglied der Erbengemeinschaft, hatte versucht, die Beklagte zur Auflösung des Sparbuchs und Auszahlung des Guthabens an die Erbengemeinschaft zu zwingen, scheiterte jedoch in beiden Instanzen.

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, da die Kündigung des Sparbuchs keine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 2038 BGB darstellt, die mehrheitlich beschlossen werden könnte.

Vielmehr bedarf es für eine solche Verfügung über den Nachlass der Einstimmigkeit aller Erben gemäß § 2040 Abs. 1 BGB.

KG Berlin Beschluss 8.5.2018 – 4 U 24/17 – Erbengemeinschaft – Kündigung Sparguthaben durch Mehrheitsbeschluss

Der Kläger argumentierte, die Kündigung sei notwendig, um den Nachlass teilungsreif zu machen, konnte sich damit jedoch nicht durchsetzen.

In der Berufung stellte das Kammergericht klar, dass eine Kündigung des Sparbuchs, die auf die Auseinandersetzung des Nachlasses abzielt, eine außerordentliche Maßnahme darstellt, die nicht als ordnungsgemäße Verwaltung angesehen werden kann.

Da der Nachlass ausschließlich aus diesem Sparguthaben besteht, würde dessen Kündigung die Struktur des gesamten Nachlasses wesentlich verändern, was eine Mehrheitsentscheidung ausschließt.

Selbst eine teilweise Kündigung des Sparguthabens, wie sie hilfsweise beantragt wurde, sei nicht zulässig, da dies ebenfalls eine Verfügung über den Nachlass darstelle, die nur einstimmig getroffen werden kann.

Die Argumentation, dass durch die Kündigung der Spareinlage ein höherer Zins erzielt werden könnte, wurde ebenfalls verworfen, da dies nicht das Ziel der Kündigung war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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