KG Berlin Urteil 29.11.2017 – 25 U 32/15 – Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan

Juni 17, 2018

KG Berlin Urteil 29.11.2017 – 25 U 32/15 – Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan

(LG Berlin, Urt. v. 25.02.2015 – 4 O 27/14)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 29.11.2017 (Az. 25 U 32/15) befasst sich mit einer Erbauseinandersetzung unter den Erben des am 12.03.1930 verstorbenen A.T.

Der Nachlass bestand ausschließlich aus einem Grundstück, das aufgrund fehlender Einigung der Erben zwangsversteigert wurde.

Der erzielte Erlös betrug 157.396,06 Euro. Streitpunkt war, ob Anwaltskosten in Höhe von 9.564,35 Euro als Nachlassverbindlichkeiten im Teilungsplan berücksichtigt und vorab abgezogen werden sollten.

Die Kläger erhoben am 20.12.2013 Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan, wobei die Anwaltskosten zunächst berücksichtigt wurden.

Die Beklagten erhoben Widerklage mit dem Ziel, diese Kosten nicht aus dem Nachlass zu begleichen.

Am 24.09.2014 einigten sich die Kläger und die Beklagten zu 3) bis 5) auf einen Teilvergleich, bei dem die Anwaltskosten anteilig gezahlt wurden,

und ein geänderter Teilungsplan ohne Berücksichtigung dieser Kosten wurde vorgelegt.

KG Berlin Urteil 29.11.2017 – 25 U 32/15 – Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan

Der Beklagte zu 2) verweigerte jedoch die Zustimmung und argumentierte, dass die Kläger mangels wirksamer Prozessvollmacht nicht ordnungsgemäß vertreten seien,

da der Klägervertreter bereits zuvor Interessen eines anderen Miterben vertreten habe.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beklagten zu 2) zur Zustimmung zum Teilungsplan.

Der Beklagte legte Berufung ein, die jedoch erfolglos blieb.

Das Kammergericht bestätigte die Wirksamkeit der Prozessvollmacht und die Zulässigkeit des Teilurteils.

Es argumentierte, dass kein Interessenkonflikt gemäß § 43a Abs. 4 BRAO vorliege,

da der ursprüngliche Auftrag des Beklagten zu 2) an den Klägervertreter nur die Klärung der Erbfolge und nicht die Erbauseinandersetzung betraf.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Widerklage gegen den Beklagten zu 2) prozessökonomisch zulässig war

und die Erledigungserklärung der Beklagten zu 3) bis 5) korrekt in einen Feststellungsantrag umgedeutet wurde.

Die Berufung des Beklagten zu 2) wurde schließlich als unbegründet abgewiesen, da der Teilungsplan korrekt und zustimmungsbedürftig war.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Januar 19, 2025
Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzenOberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23RA und Notar KrauDas Oberlandesge…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…