Kinder als Nacherben – adoptiertes Kind als „Abkömmling“
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 75/84
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) dreht sich um die Auslegung eines Testaments mit Nacherbenregelung und die Frage,
ob ein adoptiertes Kind als „Abkömmling“ im Sinne des Testaments anzusehen ist.
Sachverhalt:
Ein Erblasser hatte in seinem Testament seine beiden Söhne als Erben eingesetzt und für den Fall, dass diese ohne Abkömmlinge versterben, seine beiden anderen Kinder als Nacherben bestimmt.
Einer der Söhne adoptierte später als Volljähriger ein Kind.
Nach dem Tod dieses Sohnes stritten die adoptierte Tochter und die als Nacherben eingesetzten Geschwister um den Nachlass.
Entscheidung des Gerichts:
Das BayObLG entschied, dass die adoptierte Tochter nicht als „Abkömmling“ im Sinne des Testaments anzusehen ist und daher die Nacherbfolge eintritt.
Begründung:
Rechtliche Bedeutung:
Der Beschluss des BayObLG verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht.
Es kommt entscheidend auf den Willen des Erblassers an.
Bei der Auslegung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Wichtiger Hinweis:
Die Rechtslage zum Adoptionsrecht hat sich seit dem Jahr 1984 geändert.
Heute können auch Volljährige von Verwandten adoptiert werden.
Dies kann bei der Auslegung von Testamenten relevant sein.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.