Kindergeldbezugsberechtigter beim paritätischen Wechselmodell

Dezember 5, 2025

Kindergeldbezugsberechtigter beim paritätischen Wechselmodell

KG Beschluss vom 30.7.2025 – 16 UF 84/25

Wer bekommt das Kindergeld im Wechselmodell?

Dieser Text erklärt einen Gerichtsbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. Juli 2025. Es geht um eine häufige Streitfrage bei getrennten Eltern. Die Frage lautet: Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt, wenn beide Eltern das Kind abwechselnd betreuen?

Die rechtlichen Grundregeln

Normalerweise erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind lebt. Das ist einfach, wenn das Kind nur bei einem Elternteil wohnt. Schwieriger wird es beim sogenannten „paritätischen Wechselmodell“. Das bedeutet, dass das Kind genau zur Hälfte bei der Mutter und zur Hälfte bei dem Vater lebt.

In diesem Fall steht das Kindergeld eigentlich beiden Eltern zu. Die Familienkasse zahlt das Geld aber immer nur an eine einzige Person aus. Das Gesetz erlaubt keine halben Auszahlungen. Die Eltern müssen sich also einigen, wer das Geld auf sein Konto bekommt. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht entscheiden.

Das Gericht prüft dabei zwei Dinge:

  1. Wer kann besser garantieren, dass das Geld zum Wohl des Kindes verwendet wird?
  2. Wenn beide Eltern das gleich gut können, gilt das Prinzip der „Bezugskontinuität“. Das ist ein schwieriges Wort für eine einfache Regel: Wer das Geld bisher bekommen hat, soll es auch weiterhin bekommen. Man möchte unnötige Wechsel vermeiden.

Der konkrete Fall vor Gericht

In dem vorliegenden Fall geht es um ein getrennt lebendes Ehepaar und ihre gemeinsame Tochter. Die Tochter wurde im Jahr 2016 geboren. Seit der Geburt hat immer die Mutter das Kindergeld bezogen.

Es gab jedoch Streit für den Zeitraum von September 2021 bis August 2024. Die Familienkasse wusste nicht, wer nun berechtigt ist, und verlangte eine Klärung. Die Mutter beantragte daraufhin beim Gericht, dass sie offiziell als Empfängerin für diesen Zeitraum bestimmt wird. Der Vater war dagegen. Er wollte nicht, dass die Mutter das Geld bekommt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat zugunsten der Mutter entschieden. Sie darf das Kindergeld für den gesamten Zeitraum behalten. Das Gericht hat den Zeitraum dafür in zwei Phasen unterteilt und unterschiedlich begründet.

Phase 1: September 2021 bis September 2023 In dieser Zeit lebte das Kind noch nicht zu gleichen Teilen bei beiden Eltern. Die Eltern stritten zwar über die genauen Prozentzahlen, aber es war klar: Die Mutter betreute das Kind deutlich mehr als der Vater. Der Vater gab selbst an, dass die Mutter das Kind zeitweise zu fast 60 oder 70 Prozent betreute. Die Regel ist hier klar: Wer das Kind überwiegend betreut, bekommt das Kindergeld. Da die Mutter in diesen zwei Jahren den größeren Anteil an der Erziehung leistete, steht ihr das Geld rechtlich zu.

Kindergeldbezugsberechtigter beim paritätischen Wechselmodell

Phase 2: September 2023 bis August 2024 Ab September 2023 betreuten beide Eltern das Kind tatsächlich im echten Wechselmodell. Jeder übernahm genau 50 Prozent der Betreuung. Nun griff die oben genannte Regel der „Bezugskontinuität“. Da beide Eltern sich gut kümmern, schaute das Gericht auf die Vergangenheit. Die Mutter hatte das Kindergeld schon vor dem Streit empfangen. Es gab keinen Grund, diesen Zustand zu ändern. Deshalb bestimmte das Gericht auch für diese Phase die Mutter als Empfängerin.

Warum die Einwände des Vaters nicht zählten

Der Vater brachte verschiedene finanzielle Argumente vor. Er sagte, die Mutter würde sich nicht an Kreditzahlungen für das Haus beteiligen. Außerdem habe sie ihm nicht die Hälfte des Kindergeldes überwiesen, obwohl ihm das eigentlich zustehen würde. Er meinte, das würde dem Wohl des Kindes schaden.

Das Gericht wies diese Argumente zurück. In diesem speziellen Verfahren geht es nur darum, an wen die Familienkasse das Geld überweist. Es geht nicht darum, wer das Geld am Ende behalten darf oder wie Eltern ihre Kosten aufteilen. Ob die Mutter dem Vater die Hälfte des Geldes weitergeben muss, ist eine Frage des Unterhaltsrechts. Das muss in einem anderen Verfahren geklärt werden. Es ist kein Grund, der Mutter die Empfangsberechtigung zu entziehen. Solange die Mutter das Geld grundsätzlich für das Kind verwendet, darf sie es empfangen. Streitigkeiten über Hauskredite oder den inneren Ausgleich zwischen den Eltern spielen hier keine Rolle.

Das Ende des betrachteten Zeitraums

Das Gericht entschied nur über den Zeitraum bis August 2024. Das lag daran, dass die Mutter ihren Antrag auf dieses Datum begrenzt hatte. Ein Gericht darf nie über mehr entscheiden, als beantragt wurde. Zudem scheinen sich die Eltern für die Zeit ab September 2024 geeinigt zu haben, sodass hier keine Entscheidung durch einen Richter mehr nötig war.

Zusammenfassung des Ergebnisses

Die Mutter bleibt die Bezugsberechtigte für das Kindergeld. Das liegt erstens daran, dass sie das Kind lange Zeit überwiegend betreut hat. Zweitens liegt es daran, dass sie das Geld schon immer bekommen hat und Kontinuität wichtig ist. Finanzielle Streitigkeiten zwischen den Eltern ändern daran nichts.

RA und Notar Krau

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