Kindesunterhalt – Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell – Abgrenzung zum Residenzmodell
BGH, 05.11.2014 – XII ZB 599/13
Dieser Text beschreibt einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). Das ist das höchste Gericht in Deutschland für solche Fragen. Es ging um einen Streit zwischen einem Vater und dem Staat (der Unterhaltsvorschusskasse).
Der Vater ist geschieden. Er hat zwei minderjährige Kinder. Die Kinder leben hauptsächlich bei der Mutter. Der Vater kümmert sich aber auch viel um sie. Er betreut die Kinder an sechs von vierzehn Tagen. Das sind etwas weniger als die Hälfte der Tage.
Der Vater ist arbeitslos und hat wenig Geld. Früher war er selbstständig, ist aber pleitegegangen. Er meinte, er müsse keinen Unterhalt in Form von Geld bezahlen. Dafür hatte er zwei Gründe:
Das Amt, das für die Kinder Geld vorgestreckt hat, wollte das Geld vom Vater zurückhaben. Das Gericht musste nun entscheiden, ob der Vater bezahlen muss oder nicht.
Ein zentraler Punkt in dem Urteil ist der Begriff „Wechselmodell“. Ein echtes Wechselmodell bedeutet, dass beide Eltern die Kinder zu gleichen Teilen betreuen. Also jeder zu 50 Prozent.
Der Vater sagte, seine sechs Tage seien fast die Hälfte. Das Gericht sah das anders. Sechs von vierzehn Tagen sind rechnerisch nur etwa 43 Prozent. Die Mutter betreut die Kinder an den restlichen 57 Prozent der Zeit. Damit liegt das Schwergewicht der Betreuung immer noch bei der Mutter.
Das Gericht entschied: Das ist kein echtes Wechselmodell. Es bleibt beim klassischen Modell. Das bedeutet: Ein Elternteil betreut das Kind (hier die Mutter). Der andere Elternteil bezahlt das Geld (hier der Vater).
Das Gericht stellte noch etwas Wichtiges klar: Selbst wenn Eltern die Kinder exakt zu gleichen Teilen betreuen, kostet das Kind trotzdem Geld.
Viele Eltern denken falsch. Sie glauben, bei einem Wechselmodell fällt die Pflicht zur Zahlung von Geld weg. Das stimmt nicht. Die Betreuung ersetzt nicht das Geld für Essen, Kleidung oder Wohnen. Beim echten Wechselmodell müssen sogar beide Elternteile Geld bezahlen. Die Höhe richtet sich dann nach dem Einkommen beider Eltern. Oft wird es beim Wechselmodell sogar teurer. Man braucht zum Beispiel zwei Kinderzimmer und fährt mehr hin und her.
Also: Egal ob Wechselmodell oder nicht, die Kinder brauchen Geld. Die Betreuung allein befreit den Vater nicht von der Zahlung.
Der Vater sagte, er habe kein Geld. Er arbeitete zuletzt wenig oder gar nicht. Das Gericht akzeptierte diese Ausrede nicht.
Es gibt im deutschen Recht eine strenge Regel für Eltern von minderjährigen Kindern. Sie haben eine sogenannte „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“. Das ist ein schwieriges Wort. Es bedeutet einfach: Eltern müssen alles tun, um Arbeit zu finden. Sie müssen sicherstellen, dass sie zumindest den Mindestunterhalt für ihre Kinder zahlen können.
Der Vater hat sich nicht genug um Arbeit bemüht. Er könnte mehr arbeiten. Deshalb rechnet das Gericht so, als würde er Geld verdienen. Das nennt man „fiktives Einkommen“. Das Gericht schätzt, was er verdienen könnte, wenn er sich richtig anstrengen würde.
Das Gericht sagt: Er könnte neben seiner geringen Tätigkeit noch mehr arbeiten. Er hat an den Tagen, an denen die Kinder nicht bei ihm sind, genug Zeit dafür.
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde des Vaters abgelehnt. Das Urteil des vorherigen Gerichts bleibt bestehen.
Das bedeutet für den Vater:
Der Vater muss also den monatlichen Geldbetrag zahlen, den das Oberlandesgericht festgelegt hat. Er kommt nicht um die Zahlung herum. Das Gericht bestätigt damit, dass das Wohl der Kinder und ihre finanzielle Absicherung Vorrang haben. Betreuung ist wichtig, aber sie ersetzt nicht das Geld, das die Kinder zum Leben brauchen.
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