Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells
Bemessung des Unterhaltsbedarfs; Berücksichtigung des geleisteten Naturalunterhalts beim Barunterhaltsanspruch; Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den besser verdienenden Elternteil; Anrechnung des Kindergeldes
BGH, Urteil vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15
Vorinstanzen:
AG Grimma, Entscheidung vom 09.06.2015 – 2 F 233/13 –
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2015 – 20 UF 851/15 –
In diesem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob und wie viel Kindesunterhalt ein Vater zahlen muss, wenn er die Kinder genauso viel betreut wie die Mutter. Dies nennt man das „Wechselmodell“.
Der Fall wurde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt, dem höchsten Gericht für Zivilrecht in Deutschland. Das Urteil stammt vom 11. Januar 2017. Der BGH musste entscheiden, ob das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Dresden korrekt war. Das Ergebnis vorweg: Das Urteil aus Dresden wurde aufgehoben. Das Gericht dort muss den Fall noch einmal neu berechnen, weil es Fehler bei der Ermittlung der Kosten gemacht hat.
Ein Vater und eine Mutter streiten sich um den Unterhalt für ihre zwei Kinder. Die Kinder wurden 2001 und 2007 geboren. Die Eltern sind nicht verheiratet und haben sich getrennt. Nach der Trennung haben sie sich geeinigt, die Kinder im sogenannten „paritätischen Wechselmodell“ zu betreuen. Das bedeutet: Die Kinder wohnen abwechselnd genau zur Hälfte der Zeit beim Vater und zur Hälfte bei der Mutter.
Die finanzielle Situation der beiden Eltern ist sehr unterschiedlich:
Der Vater war der Meinung, er müsse keinen Barunterhalt (also Geld) an die Kinder zahlen. Sein Argument war: Da er die Kinder die Hälfte der Zeit betreut und versorgt, leistet er seinen Beitrag schon durch die Erziehung und Pflege („Naturalunterhalt“). Er wollte, dass die Klage auf Zahlung abgewiesen wird. Das Oberlandesgericht hatte ihn jedoch zur Zahlung verurteilt. Dagegen wehrte er sich nun vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil mehrere wichtige Grundsätze für das Wechselmodell aufgestellt. Er hat dem Vater in manchen Punkten recht gegeben, in den wichtigsten Punkten aber widersprochen.
Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells
Ja. Der BGH hat klargestellt: Nur weil man die Kinder zur Hälfte betreut, ist man nicht automatisch von der Zahlung befreit. Das Gesetz geht normalerweise davon aus, dass ein Elternteil betreut und der andere bezahlt (Residenzmodell). Beim Wechselmodell betreuen aber beide. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Pflichten gegenseitig aufheben.
Wenn ein Elternteil deutlich mehr Geld verdient als der andere (wie hier der Vater), muss er trotzdem Geld zahlen, damit die Kinder bei beiden Elternteilen einen ähnlichen Lebensstandard haben. Der Unterhalt fällt nicht einfach weg.
Im Wechselmodell ist der Bedarf der Kinder in der Regel höher als im normalen Modell. Das liegt daran, dass viele Dinge doppelt angeschafft werden müssen (z. B. Kleidung oder Spielzeug in beiden Haushalten) und mehr Fahrtkosten entstehen. Der BGH sagt: Man muss beide Einkommen der Eltern zusammenrechnen, um zu sehen, wie hoch der Lebensstandard der Kinder sein sollte. Daran müssen sich beide Eltern beteiligen – je nachdem, wie viel sie verdienen.
Ein wichtiger Punkt war die Arbeitssituation der Mutter. Sie arbeitete nur Teilzeit. Das Gericht war der Meinung, sie könne theoretisch Vollzeit arbeiten, da die Kinder schon älter sind und zur Hälfte beim Vater leben. Deshalb wurde bei der Berechnung so getan, als ob sie mehr verdient („fiktives Einkommen“). Der BGH fand das in Ordnung. Es ist der Mutter zuzumuten, ihre Arbeitszeit zu erhöhen, um für den Unterhalt der Kinder zu sorgen. Allerdings muss man ihr dafür eine Übergangszeit geben.
Obwohl der BGH dem Grundgedanken des unteren Gerichts zustimmte (dass der Vater zahlen muss), wurde das Urteil aufgehoben. Der Grund waren Fehler bei der genauen Berechnung der Kosten („Mehrbedarf“). Das Oberlandesgericht Dresden hatte es sich an einigen Stellen zu einfach gemacht.
Fehler 1: Die Wohnkosten Das Wechselmodell verursacht höhere Wohnkosten, weil beide Eltern ein Kinderzimmer vorhalten müssen. Das Gericht in Dresden hatte diese Kosten pauschal geschätzt (einfach 20 Prozent vom Unterhaltssatz angenommen). Der BGH sagt: Das ist falsch. Man darf das nicht einfach schätzen. Man muss prüfen, welche Mehrkosten für das Wohnen tatsächlich entstehen. Gerade weil der Vater ein eigenes Haus hat, muss hier sehr genau gerechnet werden.
Fehler 2: Hobbys (Musikschule und Tanzkurs) Es gab Streit um die Kosten für Musikschule und Tanzstunden. Das Gericht in Dresden hatte diese Kosten einfach als „Mehrbedarf“ oben draufgerechnet. Der BGH sagt: Vorsicht. Kosten für Freizeit und Kultur sind normalerweise schon im normalen Unterhalt enthalten. Nur wenn diese Kosten ungewöhnlich hoch sind, darf man sie extra berechnen. Da der Vater aufgrund seines hohen Einkommens ohnehin schon einen hohen Unterhaltssatz zahlt, ist in diesem Betrag auch schon Geld für Hobbys enthalten. Das muss neu geprüft werden.
Fehler 3: Fahrtkosten Die Fahrtkosten, um die Kinder zur Schule oder zum anderen Elternteil zu bringen, sind echter Mehrbedarf. Diese müssen geteilt werden. Der Vater wollte jedoch Kosten für den Großvater geltend machen, der Fahrdienste übernommen hatte. Das hat das Gericht abgelehnt. Wenn der Großvater hilft, ist das nett, aber dafür kann der Vater kein Geld von der Mutter verlangen, es sei denn, es war eine bezahlte Notwendigkeit.
Der Vater hat mit seiner Beschwerde einen Teilerfolg erzielt. Zwar bestätigt der BGH, dass er grundsätzlich Unterhalt zahlen muss, auch wenn er die Kinder zur Hälfte betreut. Aber die Höhe des Unterhalts wurde falsch berechnet.
Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Die Richter dort müssen nun den Taschenrechner neu herausholen. Sie müssen:
Für Laien bedeutet das Urteil: Ein Wechselmodell (50/50 Betreuung) ist keine automatische Sparmaßnahme für den Besserverdienenden. Es befreit nicht von der Zahlungspflicht. Aber die Kosten müssen sehr genau und individuell berechnet werden, pauschale Formeln sind oft nicht zulässig.
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