Kindesunterhalt: Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungskosten des betreuenden Elternteils

November 28, 2025

Kindesunterhalt: Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungskosten des betreuenden Elternteils

Gericht:BGH 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:04.10.2017
Aktenzeichen:XII ZB 55/17
ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:041017BXIIZB55.17.0
Dokumenttyp:Beschluss

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 10. Januar 2017, Az: II-14 UF 113/16
vorgehend AG Bergisch Gladbach, 24. Juni 2016, Az: 24 F 145/15

Worum geht es in diesem Fall?

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) stritten sich zwei geschiedene Eltern. Es ging um den Unterhalt für ihre beiden Kinder. Die Kinder wurden in den Jahren 2005 und 2007 geboren. Sie leben bei ihrer Mutter.

Der Vater zahlt den normalen Unterhalt für die Kinder. Die Mutter geht arbeiten. Damit die Kinder am Nachmittag betreut sind, hat die Mutter eine Tagesmutter eingestellt. Diese Tagesmutter kostet Geld.

Die Tagesmutter holt die Kinder von der Schule ab. Sie kocht für die Kinder Essen. Sie hilft ihnen bei den Hausaufgaben. Manchmal macht sie auch leichte Hausarbeit. Dafür bekommt sie 450 Euro im Monat. Dazu kommen noch Abgaben an die Minijob-Zentrale.

Die Mutter wollte, dass der Vater sich an diesen Kosten beteiligt. Sie war der Meinung, diese Kosten sind ein sogenannter „Mehrbedarf“ der Kinder. Der Vater sollte zusätzlich zum normalen Unterhalt jeden Monat Geld für die Tagesmutter bezahlen. Der Vater wollte das nicht.

Das Amtsgericht hatte zuerst der Mutter recht gegeben. Das Oberlandesgericht hat danach aber anders entschieden und den Antrag der Mutter abgelehnt. Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof.

Die rechtliche Frage

Die Richter mussten eine wichtige Frage klären: Sind Kosten für eine private Betreuung (wie eine Tagesmutter) ein „Mehrbedarf“ des Kindes? Oder sind es „berufsbedingte Kosten“ des Elternteils, der die Kinder betreut?

Diese Unterscheidung ist sehr wichtig.

  • Ist es ein Mehrbedarf des Kindes, müssen beide Elternteile anteilig dafür bezahlen.
  • Sind es Kosten der Mutter, muss sie diese alleine tragen. Der Vater muss dann nichts extra bezahlen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Vater muss nicht extra bezahlen.

Die Richter haben erklärt, dass diese Kosten kein Mehrbedarf der Kinder sind. Die Mutter muss die Tagesmutter von ihrem eigenen Geld bezahlen. Die Beschwerde der Mutter wurde damit endgültig abgelehnt.

Kindesunterhalt: Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungskosten des betreuenden Elternteils

Die Begründung der Richter

Das Gericht hat seine Entscheidung sehr genau begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte einfach erklärt:

1. Die Aufteilung der Aufgaben Nach dem Gesetz gibt es eine klare Aufteilung zwischen getrennten Eltern.

  • Ein Elternteil betreut die Kinder (hier die Mutter). Das ist ihr Beitrag zum Unterhalt. Man nennt das „Pflege und Erziehung“.
  • Der andere Elternteil bezahlt Geld (hier der Vater). Das ist sein Beitrag zum Unterhalt. Man nennt das „Barunterhalt“.

Wenn die Mutter arbeitet, ist das ihre Entscheidung. Sie muss dann organisieren, wie die Kinder betreut werden. Das gehört zu ihrer Aufgabe der „Pflege und Erziehung“. Wenn sie dafür jemanden bezahlt, ist das ihre eigene Sache. Sie erfüllt damit nur ihre Pflicht zur Betreuung. Der Vater hat seinen Teil schon durch die monatliche Unterhaltszahlung erledigt.

2. Der Unterschied zum Kindergarten Es gibt eine Ausnahme. Kosten für den Kindergarten, die Schule oder einen Hort müssen Eltern oft gemeinsam bezahlen. Warum ist das so? In einem Kindergarten lernen die Kinder etwas. Es gibt dort eine pädagogische Förderung. Das Bildungswesen steht im Vordergrund. Deshalb gilt der Kindergarten als Bedarf des Kindes.

Bei der privaten Tagesmutter in diesem Fall war das anders. Sie war keine Lehrerin oder Erzieherin in einer Einrichtung. Sie hat nur aufgepasst, gekocht und im Haushalt geholfen. Das sind Dinge, die normalerweise die Eltern machen. Es ging nicht um Bildung. Es ging nur darum, dass die Mutter arbeiten gehen kann.

Das Gericht sagt: Wenn die Betreuung nur dazu dient, dass die Mutter arbeiten kann, ist es kein Bedarf des Kindes. Es sind Kosten, die mit dem Beruf der Mutter zu tun haben.

3. Keine Benachteiligung Die Mutter kann diese Kosten vielleicht an anderer Stelle nutzen. Sie kann die Kosten von ihrem eigenen Einkommen abziehen. Das ist wichtig, wenn berechnet wird, ob sie dem Vater Unterhalt zahlen müsste oder umgekehrt. Aber sie kann die Kosten nicht direkt vom Vater als „Kindergeld-Zuschlag“ fordern.

Da die Eltern in diesem Fall vereinbart hatten, keinen Ehegattenunterhalt zu zahlen, bleibt die Mutter auf den Kosten sitzen. Das Gericht findet das aber nicht ungerecht. Die Eltern hatten sich vorher freiwillig so geeinigt.

Das Fazit für Eltern

Dieser Beschluss ist für viele Eltern wichtig. Er stellt eine klare Regel auf:

Wenn ein alleinerziehender Elternteil arbeiten geht und deshalb eine private Betreuung (Babysitter, Nanny) braucht, muss er oder sie das meistens selbst bezahlen. Der andere Elternteil muss sich daran nur beteiligen, wenn die Betreuung pädagogisch wichtig ist (wie eine Kita oder Nachhilfe). Dient die Betreuung nur dazu, dem Elternteil den Rücken für die Arbeit freizuhalten, zählt sie nicht als Mehrbedarf des Kindes.

Das bedeutet im Klartext: Die Mutter muss die 450 Euro für die Tagesmutter alleine bezahlen. Der Vater zahlt weiter nur den normalen Unterhalt.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Statue Recht

Wie kann ich vermeiden nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung zahlen zu müssen

Dezember 8, 2025
Wie kann ich vermeiden nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung zahlen zu müssenGutachterliche Stellungnahme: Strategien zur Vermeidung von na…
Rechtsanwältin Carmen Eifert - Krau Rechtsanwälte

Wie kann ich vermeiden zu Trennungsunterhalt herangezogen zu werden?

Dezember 8, 2025
Wie kann ich vermeiden zu Trennungsunterhalt herangezogen zu werden?Trennungsunterhalt: Strategien, Berechnungen und Grenzen der VermeidungW…
Rechtsanwältin Carmen Eifert - Krau Rechtsanwälte

Das Recht des Kindesunterhalts in Deutschland

Dezember 8, 2025
Das Recht des Kindesunterhalts in DeutschlandKindesunterhalt verstehen: Ein Leitfaden für ElternWenn eine Beziehung oder Ehe endet, ist das…