Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

November 28, 2025

Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

Gericht:BGH 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:31.01.2018
Aktenzeichen:XII ZB 133/17
ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB133.17.0
Dokumenttyp:Beschluss

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 2. März 2017, Az: 16 UF 212/16, Beschluss
vorgehend AG Mannheim, 23. August 2016, Az: 6 F 75/15

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Text beschreibt einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. Januar 2018. In dem Rechtsstreit geht es um Kindesunterhalt. Ein Sohn forderte von seinem Vater Geld für die Vergangenheit nach. Der Streit drehte sich um die Frage, ob der Sohn zu lange gewartet hat, um das Geld einzufordern. Wenn man zu lange wartet, kann ein Anspruch nämlich sein Recht verlieren. Das nennt man juristisch „Verwirkung“.

Der Sachverhalt: Was ist passiert?

Der Sohn wurde im Jahr 1993 geboren. Er verlangte von seinem Vater Unterhalt für den Zeitraum von Juli 2011 bis August 2013. Im Juli 2011 schrieb der Sohn seinen Vater an. Er wollte wissen, wie viel der Vater verdient, um den Unterhalt zu berechnen.

Der Vater gab Auskunft über sein Einkommen. Er rechnete im Oktober 2011 selbst aus, dass er monatlich 129 Euro zahlen müsse. Er bat den Sohn um eine Bestätigung. Der Sohn antwortete darauf jedoch nicht. Der Vater überwies daraufhin dreimal einen Betrag von 140 Euro. Danach stellte er die Zahlungen ein.

Es verging viel Zeit. Erst fast zwei Jahre später, im August 2013, meldete sich der Sohn wieder. Er forderte nun 205 Euro pro Monat. Der Vater lehnte ab. Er war der Meinung, die Sache sei erledigt, weil der Sohn sich so lange nicht gemeldet hatte. Daraufhin zog der Sohn vor Gericht.

Die Urteile der Vorinstanzen

Zuerst entschied das Amtsgericht Mannheim. Es gab dem Sohn recht. Der Vater sollte über 4.000 Euro nachzahlen.

Der Vater legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sah die Sache anders. Es entschied zugunsten des Vaters. Das OLG sagte, der Anspruch sei „verwirkt“. Das bedeutet: Der Sohn habe sein Recht verloren, weil er es zu lange nicht genutzt habe und der Vater darauf vertrauen durfte, dass keine Forderung mehr kommt. Der Sohn habe auf die Briefe und Zahlungen des Vaters einfach geschwiegen. Deshalb habe der Vater gedacht, der Sohn wolle kein Geld mehr.

Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

Gegen dieses Urteil wehrte sich der Sohn vor dem Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Die Richter am BGH entschieden: Der Vater muss den Unterhalt bezahlen. Der Anspruch ist nicht verwirkt.

Das Gericht erklärte die Regeln für eine Verwirkung sehr genau. Damit ein Recht verwirkt ist, müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Das Zeitmoment: Es muss eine gewisse Zeit vergangen sein, in der der Gläubiger (hier der Sohn) nichts unternommen hat. Bei Unterhalt reicht dafür oft schon ein Jahr. Dieses Kriterium war hier erfüllt.
  2. Das Umstandsmoment: Der Schuldner (hier der Vater) muss sich aufgrund des Verhaltens des Gläubigers darauf eingerichtet haben, dass er nicht mehr zahlen muss. Er muss darauf vertrauen dürfen, dass die Sache erledigt ist.

Warum das „Umstandsmoment“ hier fehlte

Der BGH stellte klar: Bloßes Schweigen reicht nicht aus. Nur weil der Sohn auf den Brief des Vaters nicht geantwortet hat, durfte der Vater nicht einfach annehmen, dass er nichts mehr zahlen muss.

Das „Umstandsmoment“ war nicht erfüllt. Das Gericht nannte dafür folgende Gründe:

  • Der Sohn hatte seinen Anspruch nie offiziell aufgegeben.
  • Er hatte lediglich die Kommunikation schleifen lassen. Das ist aber kein Verhalten, das beim Vater ein schutzwürdiges Vertrauen weckt.
  • Der Vater wusste, dass er eigentlich zahlen muss. Er hatte ja selbst ausgerechnet, dass er 129 Euro schuldet. Wenn man weiß, dass man Schulden hat, kann man nicht einfach hoffen, dass sie verschwinden, nur weil der andere sich nicht meldet.
  • Auch die Tatsache, dass der Vater dreimal zahlte und dann aufhörte, ändert daran nichts.

Das Gericht betonte: Damit der Vater darauf vertrauen darf, nicht mehr zahlen zu müssen, hätte der Sohn etwas tun müssen, das dieses Vertrauen rechtfertigt. Zum Beispiel hätte er sagen müssen: „Ich verzichte auf das Geld.“ Einfaches Nichtstun genügt nicht.

Verjährung und Hemmung

Das Gericht ging auch kurz auf das Thema Verjährung ein. Normalerweise verjähren Ansprüche nach einer bestimmten Zeit. Bei Kindern gegenüber ihren Eltern ist diese Verjährung oft gehemmt (gestoppt), solange die Kinder jung sind (§ 207 BGB). Der BGH sagte: Auch wenn die Verjährung gestoppt ist, kann ein Anspruch theoretisch verwirkt sein. Aber die Hürden dafür sind hoch. Hier waren diese hohen Hürden nicht übersprungen.

Das endgültige Ergebnis

Der Bundesgerichtshof korrigierte noch einen kleinen Rechenfehler des ersten Gerichts (Amtsgericht). Das Amtsgericht hatte dem Vater etwas zu wenig Geld für seinen eigenen Lebensunterhalt (Selbstbehalt) zugestanden. Der BGH korrigierte dies nach den geltenden Leitlinien.

Nach der neuen Berechnung muss der Vater für den Zeitraum von Juli 2011 bis August 2013 insgesamt 4.072 Euro an seinen Sohn nachzahlen. Dazu kommen noch Zinsen. Der Vater muss außerdem die meisten Kosten für das Gerichtsverfahren tragen.

Zusammenfassend:

Wer Unterhalt schuldet, darf nicht einfach aufhören zu zahlen, nur weil der Empfänger sich eine Weile nicht meldet oder auf Briefe nicht antwortet. Schweigen bedeutet keinen Verzicht.

RA und Notar Krau

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