Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit eines Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Berücksichtigung einer Ersparnis des betreuenden, beamteten Elternteils durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes als Einkommen; Verwirkung durch bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts
| Gericht: | BGH 12. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 07.02.2018 |
| Aktenzeichen: | XII ZB 338/17 |
| ECLI: | ECLI:DE:BGH:2018:070218BXIIZB338.17.0 |
| Dokumenttyp: | Beschluss |
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. Juni 2017, Az: 4 UF 198/16, Beschluss
vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 8. Dezember 2016, Az: 5 F 1034/16 UK
nachgehend BGH, 18. April 2018, Az: XII ZB 338/17, Beschluss
In diesem Rechtsstreit ging es um zwei zentrale Fragen im Familienrecht: Zum einen stritten geschiedene Eltern über die Zahlung von rückständigen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung für ihre Kinder. Zum anderen ging es um die Frage, ob ein Vater finanziell davon profitieren darf, dass die Mutter als Beamtin einen höheren staatlichen Zuschuss zu ihrer eigenen Krankenversicherung erhält.
Das Gericht entschied hierbei fast vollständig zugunsten der Mutter und der Kinder.
Die beteiligten Personen sind eine geschiedene Familie.
Da beide Elternteile Beamte sind, erhalten sie vom Staat eine sogenannte „Beihilfe“ zu den Krankheitskosten. Weil die Kinder bei der Mutter leben und sie das Kindergeld erhält, bekommt die Mutter vom Staat einen höheren Zuschuss zu ihrer eigenen Krankenversicherung (70 % statt 50 %). Dadurch spart die Mutter jeden Monat Geld bei ihrer eigenen Versicherung.
Der Vater sollte die Kosten für die private Krankenversicherung der Kinder zahlen. Er weigerte sich jedoch, für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit (August 2014 bis Januar 2016) zu zahlen.
Sein Argument war die sogenannte Verwirkung. Er meinte, die Mutter und die Kinder hätten zu lange gewartet, um das Geld einzufordern. Nachdem er die Zahlung einmal abgelehnt hatte, kam über ein Jahr lang keine neue Forderung. Deshalb habe er darauf vertraut, dass er nicht mehr zahlen müsse und das Geld anderweitig ausgegeben.
Die Entscheidung des BGH hierzu: Das Gericht gab dem Vater Unrecht. Er muss die rückständigen Beiträge nachzahlen.
Die Richter erklärten die Regeln für eine Verwirkung sehr deutlich:
Der Vater versuchte, im Gegenzug Geld von der Mutter zu bekommen. Er stellte einen sogenannten Drittwiderantrag. Seine Logik war folgende: Weil die Mutter die Kinder betreut, erhöht sich ihr Beihilfesatz von 50 % auf 70 %. Sie muss also weniger für ihre eigene Versicherung zahlen. Der Vater war der Ansicht, diese Ersparnis sei ein Vorteil, der beiden Eltern zustehe. Er wollte, dass die Mutter ihm die Hälfte dieser Ersparnis auszahlt oder dies mit dem Unterhalt verrechnet wird.
Die Entscheidung des BGH hierzu: Auch hier verlor der Vater. Das Gericht wies seine Forderung aus zwei Gründen zurück:
1. Der formale Fehler (Unzulässigkeit): In einem Verfahren, in dem Kinder ihren Unterhalt vom Vater fordern, kann der Vater nicht einfach eine Gegenklage gegen die Mutter einreichen. Das sind zwei verschiedene paar Schuhe. Das Kind hat ein Recht auf Unterhalt, unabhängig davon, ob die Eltern untereinander noch Geldstreitigkeiten haben. Das Verfahren würde sonst zu kompliziert und zu langwierig werden, was den Kindern schaden würde.
2. Der inhaltliche Fehler (Unbegründetheit): Selbst wenn die Klage zulässig gewesen wäre, hätte der Vater kein Recht auf das Geld. Das Gericht stellte klar:
Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Beschluss die Rechte von betreuuenden Elternteilen und unterhaltsberechtigten Kindern gestärkt.
Zusammenfassend gelten folgende Leitsätze für Laien:
Der Vater muss somit die vollen Krankenversicherungskosten der Kinder nachzahlen und erhält keinen Anteil an den Beihilfe-Vorteilen der Mutter.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.