Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit eines Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

November 28, 2025

Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit eines Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Berücksichtigung einer Ersparnis des betreuenden, beamteten Elternteils durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes als Einkommen; Verwirkung durch bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts

Gericht:BGH 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:07.02.2018
Aktenzeichen:XII ZB 338/17
ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:070218BXIIZB338.17.0
Dokumenttyp:Beschluss

Verfahrensgang

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. Juni 2017, Az: 4 UF 198/16, Beschluss
vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 8. Dezember 2016, Az: 5 F 1034/16 UK
nachgehend BGH, 18. April 2018, Az: XII ZB 338/17, Beschluss

Zusammenfassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Februar 2018 – XII ZB 338/17

In diesem Rechtsstreit ging es um zwei zentrale Fragen im Familienrecht: Zum einen stritten geschiedene Eltern über die Zahlung von rückständigen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung für ihre Kinder. Zum anderen ging es um die Frage, ob ein Vater finanziell davon profitieren darf, dass die Mutter als Beamtin einen höheren staatlichen Zuschuss zu ihrer eigenen Krankenversicherung erhält.

Das Gericht entschied hierbei fast vollständig zugunsten der Mutter und der Kinder.

Die Ausgangslage und die Beteiligten

Die beteiligten Personen sind eine geschiedene Familie.

  • Die Mutter: Sie ist Lehrerin und Beamtin. Die beiden gemeinsamen Kinder leben bei ihr.
  • Der Vater: Er ist Richter und ebenfalls verbeamtet. Er ist den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
  • Die Kinder: Sie sind privat krankenversichert.

Da beide Elternteile Beamte sind, erhalten sie vom Staat eine sogenannte „Beihilfe“ zu den Krankheitskosten. Weil die Kinder bei der Mutter leben und sie das Kindergeld erhält, bekommt die Mutter vom Staat einen höheren Zuschuss zu ihrer eigenen Krankenversicherung (70 % statt 50 %). Dadurch spart die Mutter jeden Monat Geld bei ihrer eigenen Versicherung.

Streitpunkt 1: Die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge

Der Vater sollte die Kosten für die private Krankenversicherung der Kinder zahlen. Er weigerte sich jedoch, für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit (August 2014 bis Januar 2016) zu zahlen.

Sein Argument war die sogenannte Verwirkung. Er meinte, die Mutter und die Kinder hätten zu lange gewartet, um das Geld einzufordern. Nachdem er die Zahlung einmal abgelehnt hatte, kam über ein Jahr lang keine neue Forderung. Deshalb habe er darauf vertraut, dass er nicht mehr zahlen müsse und das Geld anderweitig ausgegeben.

Die Entscheidung des BGH hierzu: Das Gericht gab dem Vater Unrecht. Er muss die rückständigen Beiträge nachzahlen.

Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit eines Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Die Richter erklärten die Regeln für eine Verwirkung sehr deutlich:

  1. Es reicht nicht aus, einfach nur Zeit vergehen zu lassen (Zeitmoment). Auch ein Zeitraum von über einem Jahr führt nicht automatisch dazu, dass Schulden verfallen.
  2. Es müssen besondere Umstände hinzukommen (Umstandsmoment). Der Gläubiger (hier die Kinder/Mutter) muss sich so verhalten haben, dass der Schuldner (Vater) fest darauf vertrauen durfte, dass keine Forderung mehr kommt.
  3. Bloßes Schweigen oder Nichtstun ist kein solches Verhalten. Da die Kinder ihren Anspruch nicht aktiv zurückgezogen hatten, durfte der Vater nicht einfach annehmen, die Sache sei erledigt.

Streitpunkt 2: Der Anteil an der Ersparnis der Mutter (Beihilfe)

Der Vater versuchte, im Gegenzug Geld von der Mutter zu bekommen. Er stellte einen sogenannten Drittwiderantrag. Seine Logik war folgende: Weil die Mutter die Kinder betreut, erhöht sich ihr Beihilfesatz von 50 % auf 70 %. Sie muss also weniger für ihre eigene Versicherung zahlen. Der Vater war der Ansicht, diese Ersparnis sei ein Vorteil, der beiden Eltern zustehe. Er wollte, dass die Mutter ihm die Hälfte dieser Ersparnis auszahlt oder dies mit dem Unterhalt verrechnet wird.

Die Entscheidung des BGH hierzu: Auch hier verlor der Vater. Das Gericht wies seine Forderung aus zwei Gründen zurück:

1. Der formale Fehler (Unzulässigkeit): In einem Verfahren, in dem Kinder ihren Unterhalt vom Vater fordern, kann der Vater nicht einfach eine Gegenklage gegen die Mutter einreichen. Das sind zwei verschiedene paar Schuhe. Das Kind hat ein Recht auf Unterhalt, unabhängig davon, ob die Eltern untereinander noch Geldstreitigkeiten haben. Das Verfahren würde sonst zu kompliziert und zu langwierig werden, was den Kindern schaden würde.

2. Der inhaltliche Fehler (Unbegründetheit): Selbst wenn die Klage zulässig gewesen wäre, hätte der Vater kein Recht auf das Geld. Das Gericht stellte klar:

  • Der erhöhte Beihilfesatz ist keine Sozialleistung wie das Kindergeld (welches Eltern oft verrechnen dürfen).
  • Es ist ein Teil der Besoldung (Gehalt) der Mutter als Beamtin. Der Dienstherr (Staat) zahlt dies, um die Mutter angemessen zu versorgen.
  • Der Gesetzgeber hat entschieden: Wer die Kinder tatsächlich betreut und im Haushalt hat, soll diesen Vorteil bekommen. Das ist ein Ausgleich für die Last der Erziehung und Betreuung.
  • Der Vater, der die Kinder nicht betreut, hat keinen Anspruch darauf, an diesem Gehaltsvorteil der Mutter beteiligt zu werden.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Beschluss die Rechte von betreuuenden Elternteilen und unterhaltsberechtigten Kindern gestärkt.

Zusammenfassend gelten folgende Leitsätze für Laien:

  • Keine voreilige Verwirkung: Nur weil man Unterhaltsschulden eine Weile nicht anmahnt, verfallen sie nicht sofort. Der Schuldner darf sich nicht zu früh „in Sicherheit wiegen“.
  • Beihilfevorteil bleibt beim Betreuer: Wenn ein verbeamteter Elternteil durch die Kinderbetreuung Vorteile bei der Beihilfe (Krankenversicherung) hat, gehört diese Ersparnis ihm allein. Der andere Elternteil, der nur Unterhalt zahlt, darf davon nichts abhaben.
  • Trennung der Verfahren: Streitigkeiten um Kindesunterhalt sollen nicht mit finanziellen Streitigkeiten zwischen den Eltern vermischt werden.

Der Vater muss somit die vollen Krankenversicherungskosten der Kinder nachzahlen und erhält keinen Anteil an den Beihilfe-Vorteilen der Mutter.

RA und Notar Krau

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