Kindeswille kann bei Sorgerechtsentscheidung unbeachtlich sein
Datum: 28.03.2019
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 10 UF 18/19
Vorinstanz: Amtsgericht Jülich, 10 F 384/18
In der folgenden Zusammenfassung erläutere ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen: 10 UF 18/19). In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Mutter das alleinige Sorgerecht für ihre beiden Kinder erhalten kann, obwohl der Vater weiterhin mitbestimmen möchte. Das Gericht hat hierzu klare Grenzen gesetzt und erklärt, warum der Wunsch eines Kindes nicht immer die alleinige Entscheidungsgrundlage sein kann.
Die Mutter der beiden Kinder (B und C) wollte vor Gericht erreichen, dass ihr das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Das bedeutet, sie wollte wichtige Entscheidungen für die Kinder – zum Beispiel über die Schule oder medizinische Behandlungen – ohne die Zustimmung des Vaters treffen.
Das Amtsgericht Jülich hatte diesen Antrag zuvor abgelehnt. Die Mutter gab jedoch nicht auf und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Köln ein. Sie argumentierte unter anderem damit, dass die 13-jährige Tochter B den Kontakt zum Vater ablehne und auch nicht wolle, dass er das Sorgerecht behalte.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen. Das bedeutet: Es bleibt beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Die Richter sahen keinen Grund, dem Vater seine Rechte und Pflichten zu entziehen. Für Sie als Leser ist wichtig zu verstehen, dass das Gericht hierbei sehr genau zwischen dem „Willen des Kindes“ und dem „Wohl des Kindes“ unterschieden hat.
Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass es für Kinder am besten ist, wenn beide Eltern gemeinsam die Verantwortung tragen. Damit das funktioniert, müssen die Eltern ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft zeigen. Sie müssen also fähig und willens sein, sich in wichtigen Fragen abzustimmen.
Die Richter stellten klar: Nur weil Eltern sich streiten oder in der Vergangenheit Konflikte hatten, wird das gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch beendet. Selbst wenn die Eltern „heillos zerstritten“ sind, reicht das allein nicht aus. Die entscheidende Frage ist, ob der Streit dem Kindeswohl schadet. Wenn die Eltern trotz ihrer persönlichen Differenzen noch in der Lage sind, sachliche Entscheidungen für das Kind zu treffen, bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen.
Die Mutter befürchtete, der Vater könne das Sorgerecht als Druckmittel nutzen, um wieder Kontakt zur Tochter zu erzwingen. Das Gericht sah dafür jedoch keine Beweise. Solange keine konkreten Vorfälle vorliegen, bei denen ein Elternteil die Sorge gegen das Kind einsetzt, vertraut das Gericht darauf, dass die gemeinsame Sorge funktioniert.
Ein besonders spannender Punkt in diesem Urteil ist der Umgang mit dem Wunsch der 13-jährigen Tochter. Sie hatte geäußert, dass sie das alleinige Sorgerecht für die Mutter wünscht.
Das Gericht erklärte deutlich: Die Meinung eines Kindes ist zwar sehr wichtig, aber sie bedeutet nicht, dass das Kind die volle Entscheidungsgrundlage liefert. Man darf die Verantwortung für so eine schwerwiegende Entscheidung nicht einfach auf die Schultern eines Kindes abwälzen. Der Kindeswille ist nur ein Teil des Puzzles, das die Richter zusammensetzen, um das „wohlverstandene Kindesinteresse“ zu ermitteln.
Die Richter untersuchten den Wunsch der Tochter sehr genau und kamen zu folgenden Schlüssen:
Interessanterweise sah das Gericht in der Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts einen Vorteil für die Beziehung zwischen Vater und Tochter.
Indem der Vater das Sorgerecht behält, bleibt er rechtlich ein Teil des Lebens seiner Tochter. Er kann seine Elternschaft ausüben, indem er sich über ihre Entwicklung informiert und mitentscheidet. Das ermöglicht ihm eine Verbindung zum Kind, ohne dass die Tochter sofort zu einem persönlichen Treffen gezwungen wird, das sie momentan noch ablehnt. Es hält die Tür für die Zukunft offen.
Bei einem 13-jährigen Kind muss man prüfen, ob eine Entscheidung gegen seinen Willen die Entwicklung schädigen könnte. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Gefahr nicht. Da es momentan keine akuten, schwierigen Entscheidungen gibt, die zwischen den Eltern abgestimmt werden müssen, wird die Tochter durch das gemeinsame Sorgerecht im Alltag nicht belastet.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit diesem Beschluss betont, dass das gemeinsame Sorgerecht ein hohes Gut ist. Es wird nicht leichtfertig aufgehoben – auch dann nicht, wenn ein Kind im Teenageralter sich das wünscht, sofern dieser Wunsch eher aus einem Loyalitätskonflikt oder einer Ablehnung des Kontakts resultiert.
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte sehr sensibel prüfen, ob ein Kind wirklich aus eigener Überzeugung spricht oder ob es in den Streit der Erwachsenen hineingezogen wurde. Für die Praxis bedeutet das: Solange Eltern in der Lage sind, das Kind aus ihren Paarkonflikten herauszuhalten und sachlich über die Belange des Kindes zu sprechen, bleibt die gemeinsame Verantwortung bestehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.