Kirche haftet auch für Missbrauch durch Ehrenamtler
Landgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 27.01.2025, Az. 5 O 192/24
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen eine interessante Entwicklung im Bereich der Verantwortlichkeit von Kirchen näherbringen.
Es geht um die Frage, ob eine Kirche auch für den Missbrauch haftet, der durch ehrenamtliche Helfer begangen wurde.
RA und Notar Krau informiert Sie über eine vorläufige Einschätzung des Landgerichts Köln.
Im konkreten Fall wirft eine Frau dem Erzbistum Köln vor, als Kind über Jahre von einem Leiter einer Messdienergruppe sexuell missbraucht worden zu sein.
Dieser Mann war nicht fest angestellt, sondern ehrenamtlich für die Kirche tätig.
Nun stellt sich die Frage: Haftet die Kirche auch für dessen Handlungen?
Im deutschen Recht gibt es die sogenannte „Amtshaftung„.
Das bedeutet, dass der Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, die durch Personen in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursacht wurden.
Normalerweise denkt man dabei an Beamte. Aber der Begriff kann weiter gefasst sein.
Das Landgericht Köln hat sich in einem vorläufigen Beschluss geäußert. Es deutet an, dass das Erzbistum Köln auch für Handlungen von ehrenamtlichen Mitarbeitern haften könnte.
Das Gericht sieht die Leitung einer Messdienergruppe als Ausübung eines „öffentlichen Amtes“ an.
Das Gericht argumentiert, dass der ehrenamtliche Leiter der Messdienergruppe an die Anweisungen des Pfarrers gebunden war.
Er sei sozusagen ein „verlängerter Arm“ des Pfarrers gewesen. Deshalb könne seine Tätigkeit im Rahmen seines Ehrenamts als Ausübung eines öffentlichen Amtes gewertet werden.
Es ist wichtig zu betonen: Das Gericht hat noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Es handelt sich um einen sogenannten „Hinweisbeschluss“.
Damit teilt das Gericht den Parteien seine vorläufige Meinung mit. Das Erzbistum hat nun Zeit, dazu Stellung zu nehmen.
Diese vorläufige Einschätzung des Gerichts könnte für Betroffene von Missbrauch durch ehrenamtliche Kirchenmitarbeiter bedeutsam sein.
Es eröffnet möglicherweise neue Wege, um Entschädigung für erlittenes Leid zu fordern.
Die Frage der Haftung von Kirchen für Missbrauch ist komplex und sensibel.
Die vorläufige Ansicht des Landgerichts Köln, dass auch ehrenamtliche Mitarbeiter unter Umständen ein „öffentliches Amt“ ausüben können, ist bemerkenswert.
Sie könnte die Verantwortlichkeit von Kirchen in solchen Fällen erweitern.
Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht letztendlich entscheiden wird.
Mit freundlichen Grüßen,
RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.