kirchenarbeitsrechtliche Regelungen des Dritten Weges – LAG Düsseldorf Urteil vom 10.04.2018 – 3 Sa 144/17
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Einbeziehung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen:
In einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber werden kirchenarbeitsrechtliche Regelungen, wie die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) der katholischen Kirche, vollständig einbezogen.
Das schließt auch Ausschlussfristen gemäß § 57 KAVO ein, die ohne gesonderten Hinweis im Vertrag Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sind.
Ein gesonderter Hinweis auf die Ausschlussfristen der KAVO ist nicht erforderlich, wenn die Anwendbarkeit des Regelwerks als solchem erwähnt wird.
Ein allgemeiner Verweis auf kirchenarbeitsrechtliche Regelungen reicht aus.
Nachweispflichten werden nicht dadurch verletzt, dass der Arbeitgeber nachträgliche Änderungen nicht gesondert hinweist. § 3 Satz 1 NachwG betrifft nur nachträgliche Änderungen der rechtlichen Grundlagen, nicht bestimmte Rechtsfolgen.
Wenn ein Arbeitgeber einen objektiv begründeten Bewährungsaufstieg nicht in den Abrechnungen berücksichtigt und die bisherige Entgeltgruppe weiterhin ausweist, liegt darin kein Verstoß gegen Abrechnungspflichten gemäß § 108 Abs. 1 GewO oder § 29 Abs. 7 KAVO.
Diese Regelungen verpflichten nur zur Auskunft über tatsächlich erfolgte Zahlungen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger und die Beklagte stritten über Differenzvergütungsansprüche aufgrund einer vermeintlich unzutreffenden Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum Juli 2002 bis April 2015.
Der Kläger, geboren 1951, war vom 10.06.1996 bis 05.06.2016 als Küster und Reinigungskraft beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag enthielt Bezugnahmen auf die KAVO, die auch die Ausschlussfristen umfasste.
Der Kläger war ab 1998 in verschiedenen Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich aufgrund bestandener Prüfungen und Berufserfahrung änderten.
Eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe K VIb, die objektiv ab 2004 gegeben gewesen wäre, wurde jedoch nicht durchgeführt.
Der Kläger machte erstmals im Dezember 2015 schriftlich geltend, dass er bereits seit 2002 in eine höhere Entgeltgruppe hätte eingruppiert werden müssen.
Die Beklagte wies die Forderung mit Hinweis auf die Ausschlussfrist der KAVO zurück.
Die Klage wurde am 15.08.2016 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereicht.
Die Ansprüche des Klägers sind gemäß § 57 Abs. 1 KAVO verfallen, da sie nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach Fälligkeit geltend gemacht wurden.
Die Ausschlussfrist verstößt nicht gegen § 307 BGB.
Sie ist wirksam, da die KAVO in einem paritätischen Verfahren des Dritten Weges erstellt wurde, das dem Tarifrecht ähnelt und daher nur eingeschränkter Kontrolle unterliegt.
Ein Hinweis auf die KAVO im Arbeitsvertrag ist ausreichend. Eine konkrete Kenntnis der Verfallfrist ist nicht erforderlich.
Der Kläger hätte die relevanten Informationen aus der KAVO selbst entnehmen können.
Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, den Kläger proaktiv über eine Höhergruppierung zu informieren.
Die Beklagte hatte keine besonderen Umstände, die eine erweiterte Aufklärungspflicht begründen würden.
Die Abrechnungen waren korrekt, da sie die tatsächlich erfolgten Zahlungen dokumentierten.
Ein Verstoß gegen § 108 GewO oder § 29 Abs. 7 KAVO lag nicht vor.
Die Revision wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Das Urteil stellt klar, dass kirchenarbeitsrechtliche Regelungen, wenn sie in Arbeitsverträgen referenziert werden, umfassend gelten, einschließlich Ausschlussfristen.
Ein Arbeitgeber muss bei solchen Regelungen nicht gesondert auf Ausschlussfristen hinweisen. Änderungen, die sich aus der Anwendung bestehender Vertragsregelungen ergeben, müssen nicht separat nachgewiesen werden.
Abrechnungen müssen die tatsächlichen Zahlungen korrekt wiedergeben, nicht aber Ansprüche, die der Arbeitnehmer eventuell rechtlich hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.