Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils unterbricht nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Mai 9, 2019

Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils unterbricht nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

BGH 18.11.1982 – IX ZR 91/81

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. November 1982 (Az.: IX ZR 91/81) behandelt die Frage, ob die Klage auf Zahlung des „großen“ Pflichtteils nach § 2303 Abs. 2

in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB unterbricht.

Der BGH entschied, dass dies nicht der Fall ist.

Im konkreten Fall war die Klägerin die Witwe des 1975 verstorbenen Erblassers, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit ihr verheiratet war.

Der Beklagte war der Sohn des Erblassers aus erster Ehe und dessen Alleinerbe.

Nach dem Tod des Erblassers hatte die Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht ausgeschlagen und zunächst den „großen“ Pflichtteil geltend gemacht, später aber auch den Zugewinnausgleich beansprucht.

Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils unterbricht nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Die Klägerin forderte zunächst einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Viertel des Nachlasswerts, welcher sich auf insgesamt 136.751,73 DM belief.

Nach Abzug der bereits gezahlten 78.000 DM und einer Entschädigung für die Nutzung der Ehewohnung verblieb eine Restforderung von 51.656,23 DM.

Erst im Juni 1980, also fast fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers, machte die Klägerin zusätzlich den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend.

Das Berufungsgericht und der BGH wiesen die Klage der Klägerin ab, da der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt war.

Die Verjährungsfrist begann im Oktober 1975 und endete im Oktober 1978.

Die Klage auf den „großen“ Pflichtteil unterbrach die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht, da es sich um zwei verschiedene Ansprüche handelt:

der Pflichtteilsanspruch ist erbrechtlicher Natur, während der Zugewinnausgleich dem ehelichen Güterrecht zugeordnet ist.

Der BGH führte weiter aus, dass die Verjährung durch die Klage auf den Pflichtteil nicht für den Zugewinnausgleichsanspruch unterbrochen wurde,

da die beiden Ansprüche rechtlich und faktisch unterschiedlich begründet sind.

Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, rechtzeitig klare und differenzierte Ansprüche geltend zu machen,

da eine spätere Umstellung der Klage auf einen anderen Anspruch, der ursprünglich nicht geltend gemacht wurde, nicht die Verjährung des neuen Anspruchs hemmt.

RA und Notar Krau

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