Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan

Juni 17, 2018

Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan

KG Berlin Urteil 29.11.2017 – 25 U 32/15 –

(LG Berlin, Urt. v. 25.02.2015 – 4 O 27/14)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 29.11.2017 (Az. 25 U 32/15) befasst sich mit einer Erbauseinandersetzung unter den Erben des am 12.03.1930 verstorbenen A.T.

Der Nachlass bestand ausschließlich aus einem Grundstück, das aufgrund fehlender Einigung der Erben zwangsversteigert wurde.

Der erzielte Erlös betrug 157.396,06 Euro. Streitpunkt war, ob Anwaltskosten in Höhe von 9.564,35 Euro als Nachlassverbindlichkeiten

im Teilungsplan berücksichtigt und vorab abgezogen werden sollten.

Die Kläger erhoben am 20.12.2013 Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan, wobei die Anwaltskosten zunächst berücksichtigt wurden.

Die Beklagten erhoben Widerklage mit dem Ziel, diese Kosten nicht aus dem Nachlass zu begleichen.

Am 24.09.2014 einigten sich die Kläger und die Beklagten zu 3) bis 5) auf einen Teilvergleich, bei dem die Anwaltskosten anteilig gezahlt wurden,

und ein geänderter Teilungsplan ohne Berücksichtigung dieser Kosten wurde vorgelegt.

Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan

Der Beklagte zu 2) verweigerte jedoch die Zustimmung und argumentierte, dass die Kläger mangels wirksamer Prozessvollmacht nicht ordnungsgemäß vertreten seien,

da der Klägervertreter bereits zuvor Interessen eines anderen Miterben vertreten habe.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beklagten zu 2) zur Zustimmung zum Teilungsplan.

Der Beklagte legte Berufung ein, die jedoch erfolglos blieb.

Das Kammergericht bestätigte die Wirksamkeit der Prozessvollmacht und die Zulässigkeit des Teilurteils.

Es argumentierte, dass kein Interessenkonflikt gemäß § 43a Abs. 4 BRAO vorliege,

da der ursprüngliche Auftrag des Beklagten zu 2) an den Klägervertreter nur die Klärung der Erbfolge und nicht die Erbauseinandersetzung betraf.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Widerklage gegen den Beklagten zu 2) prozessökonomisch zulässig war

und die Erledigungserklärung der Beklagten zu 3) bis 5) korrekt in einen Feststellungsantrag umgedeutet wurde.

Die Berufung des Beklagten zu 2) wurde schließlich als unbegründet abgewiesen, da der Teilungsplan korrekt und zustimmungsbedürftig war.

RA und Notar Krau

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