Klage der durch Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung Lebensversicherung

April 7, 2019

Klage der durch Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung Lebensversicherung

OLG Dresden 4 U 808/18

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Oktober 2018 befasst sich mit der Frage, ob unbekannte Erben,

vertreten durch einen Nachlasspfleger, Anspruch auf die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme haben, die vom Erblasser abgeschlossen wurde.

Im Kern geht es darum, ob dieser Anspruch in den Nachlass fällt oder direkt den Erben zusteht.

Die Klage der Erben wurde ursprünglich zugelassen, jedoch als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts Dresden hatte keinen Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten zur vollständigen Abweisung der Klage führte.

Wesentlich ist dabei die Interpretation der Bezugsberechtigung im Zusammenhang mit der Lebensversicherung.

Klage der durch Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung Lebensversicherung

Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, sondern entsteht direkt im Vermögen der Erben, wenn diese als „Erben laut Erbschein“ bezeichnet sind.

Diese Erben erwerben die Ansprüche auf die Versicherungssumme nicht kraft Erbrechts, sondern als Bezugsberechtigte.

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils ist die Frage, ob der Nachlasspfleger berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen.

Das OLG Dresden stellte klar, dass ein solches Bezugsrecht nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht mehr widerrufen werden kann.

Zudem wurde argumentiert, dass selbst wenn der Nachlasspfleger einen Widerruf versucht hätte, dies im Verhältnis zum Versicherer keinen Erfolg hätte.

Ein Widerruf wäre lediglich im Verhältnis zwischen den Erben und dem Versicherungsnehmer relevant, nicht aber im Deckungsverhältnis zum Versicherer.

Letztlich betonte das Gericht, dass die Klage der Erben unbegründet ist, da ihnen die Versicherungsleistung

nicht als Nachlassforderung, sondern direkt als Bezugsberechtigten zusteht.

Klage der durch Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung Lebensversicherung

Das OLG Dresden bestätigte somit das Urteil des Landgerichts und wies die Klage endgültig ab.

RA und Notar Krau

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