Klage Erbprätendent gegen anderen Erbprätendenten auf Feststellung Miterbenstellung

März 30, 2019
Klage Erbprätendent gegen anderen Erbprätendenten auf Feststellung Miterbenstellung

Klage Erbprätendent gegen anderen Erbprätendenten auf Feststellung Miterbenstellung

BGH IV ZR 135/08

Urteil vom 14. April 2010

RA und Notar Krau

Der Kläger begehrt die Feststellung seines Miterbenrechts aus den Testamenten der Erblasserin vom 17. Januar 1991 und 6. Juli 1991.

Die Erblasserin hatte in mehreren Testamenten verschiedene Personen bedacht und unterschiedliche Anordnungen zur Erbfolge und Vermächtnissen getroffen.

Ein Erbscheinverfahren hatte bereits stattgefunden, wobei der Beklagte aufgrund eines Testaments von 1988 einen Erbschein erhalten hatte, der ihn als Miterben auswies.

Der Kläger klagt nun gegen den Beklagten auf Feststellung seines Miterbenrechts, da er der Ansicht ist, aufgrund der Testamente von 1991 Miterbe geworden zu sein.

Urteil des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht hatte die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Klage Erbprätendent gegen anderen Erbprätendenten auf Feststellung Miterbenstellung

Es argumentierte, dass ein Urteil im Feststellungsverfahren keine Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren habe

und das bereits durchgeführte umfangreiche Erbscheinsverfahren ausreichend sei, um die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin zu klären.

Zudem wurde die Klage wegen fehlender notwendiger Streitgenossenschaft als unzulässig betrachtet.

Entscheidung des BGH

Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse

Der BGH stellt fest, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung seines Miterbenrechts zusteht.

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht,

wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

Klage Erbprätendent gegen anderen Erbprätendenten auf Feststellung Miterbenstellung

Da der Beklagte das Erbrecht des Klägers bestreitet, ist das Feststellungsinteresse gegeben.

Ein Urteil im Feststellungsverfahren hat zwar keine Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren,

doch kann der Kläger dadurch erreichen, dass der Beklagte seine Miterbenstellung nicht länger bestreiten kann.

Bindungswirkung des Erbscheinsverfahrens

Der BGH betont, dass das Erbscheinsverfahren keine der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen über das Erbrecht trifft,

die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess hätten.

Der Erbschein hat keine Rechtskraftwirkung und kann jederzeit nach § 2361 BGB eingezogen werden.

Das Nachlassgericht kann einen Erbschein auch dann einziehen, wenn es ihn nach erneuter Überprüfung für unrichtig hält.

Klage Erbprätendent gegen anderen Erbprätendenten auf Feststellung Miterbenstellung

Im Zivilprozess kann der wirkliche Erbe jederzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben.

Notwendige Streitgenossenschaft

Der BGH stellt fest, dass die beklagten Miterben keine notwendigen Streitgenossen sind.

Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt auf Seiten beklagter Miterben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts geklagt wird, nicht vor.

Durch eine solche Feststellungsklage wird kein Recht geltend gemacht, das materiell-rechtlich nur gegen alle in Betracht kommenden Miterben gleichzeitig ausgeübt werden könnte.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, sämtliche Beteiligte, die in dem Testament der Erblasserin von 1988 als Erben genannt werden, zu verklagen.

Begründung der Aufhebung und Zurückverweisung

Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf, weil es zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers verneint hat.

Zudem hat das Berufungsgericht die notwendige Streitgenossenschaft falsch beurteilt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,

da das Berufungsgericht die entscheidungserheblichen Fragen erneut prüfen muss.

Schlussfolgerung

Das BGH-Urteil verdeutlicht, dass ein Erbprätendent gegen einen anderen Erbprätendenten Klage auf Feststellung seines Miterbenrechts erheben kann

und dass ein umfangreiches Erbscheinsverfahren keine Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess hat.

Zudem wird klargestellt, dass Miterben, die auf Feststellung der Miterbenstellung des Klägers verklagt werden, keine notwendigen Streitgenossen sind.

Das Urteil betont die prozessuale Möglichkeit, das Erbrecht im Zivilprozess klären zu lassen, unabhängig von den Feststellungen im Erbscheinsverfahren.

RA und Notar Krau

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