Klage Insolvenzverwalter auf Zahlung Stammeinlage
OLG Zweibrücken 4 U 39/13
RA und Notar Krau
In dem Urteil OLG Zweibrücken 4 U 39/13 vom 12. Dezember 2013 ging es um eine Klage eines Insolvenzverwalters
gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH auf Zahlung einer Stammeinlage.
Der Insolvenzverwalter verlangte die Zahlung von 24.500,00 €, die durch eine Kapitalerhöhung beschlossen worden war.
Der Gesellschafter hatte jedoch diese Zahlung nicht geleistet, und die Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister war nicht erfolgt.
Der Sachverhalt ergab sich aus einem Beschluss des Gesellschafters vom 19. September 2011, das Stammkapital der Gesellschaft von 500,00 € auf 25.000,00 € zu erhöhen.
Der Betrag sollte zum Teil aus einer Gewinnrücklage und zum größeren Teil in bar erbracht werden.
Da die Erhöhung jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen worden war, wurde sie nicht wirksam.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hob der Gesellschafter den Kapitalerhöhungsbeschluss im Oktober 2012 wieder auf.
Das Landgericht Landau hatte zunächst dem Kläger (Insolvenzverwalter) zugestimmt und den Gesellschafter zur Zahlung verurteilt.
Auf Berufung des Beklagten hob das OLG Zweibrücken dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.
Das Gericht stellte klar, dass eine Kapitalerhöhung erst durch die Eintragung ins Handelsregister wirksam wird.
Da dies hier nicht geschehen war, konnte der Beschluss wirksam aufgehoben werden.
Zudem stellte das OLG fest, dass der Insolvenzverwalter nicht befugt sei, die Eintragung in das Handelsregister gegen den Willen des Gesellschafters zu erzwingen.
Ohne die Eintragung hatte die Kapitalerhöhung keine rechtliche Wirkung, und der Gesellschafter war nicht verpflichtet, den Betrag zur Insolvenzmasse zu leisten.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.