Klage Miterbe Zustimmung Veräußerung Nachlassgrundstück

August 24, 2017

Klage eines Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks:

Veräußerung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung;

Durchsetzung durch einzelnen Miterben;

Streitwert der Klage

OLG Koblenz 5 U 505/10

RA und Notar Krau

Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus sechs Personen, wollte ein unbebautes Grundstück verkaufen, das den größten Teil des Nachlasses ausmachte.

Ein Miterbe (Beklagter) verweigerte seine Zustimmung zum Verkauf.

Eine Miterbin (Klägerin) verklagte ihn daraufhin auf Zustimmung zum Verkauf.

Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, da der Streitwert zu niedrig sei.

Die Klägerin legte Berufung ein.

Klage Miterbe Zustimmung Veräußerung Nachlassgrundstück

Kernaussage des Urteils:

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zustimmung zum Verkauf.

Die Veräußerung des Grundstücks stellt eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, die mit Mehrheitsbeschluss erfolgen kann.

Der Streitwert richtet sich nach der Erbquote der Klägerin.

Begründung des Gerichts:

  • Streitwert:
    • Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin am Verkauf des Grundstücks.
    • Dieses Interesse entspricht ihrer Erbquote am Grundstück.
    • Da die Klägerin zur Hälfte am Grundstück beteiligt ist, beträgt der Streitwert die Hälfte des Kaufpreises.
    • Damit übersteigt der Streitwert den für die Zuständigkeit des Landgerichts erforderlichen Mindestbetrag.
  • Zustimmung zum Verkauf:
    • Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte dem Verkauf des Grundstücks zustimmt.
    • Die Veräußerung des Grundstücks ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.
    • Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft beschlossen werden.
    • Der Beklagte ist daher verpflichtet, dem Verkauf zuzustimmen.
  • Wesentliche Veränderung des Nachlasses:
    • Die Veräußerung des Grundstücks stellt keine wesentliche Veränderung des Nachlasses dar.
    • Der Verkaufserlös tritt an die Stelle des Grundstücks.
    • Es ist nicht ersichtlich, dass der Verkaufserlös unter dem Marktwert liegt.
  • Ordnungsgemäße Verwaltung:
    • Die Veräußerung des Grundstücks ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung.
    • Für das Grundstück gibt es keinen anderen Kaufinteressenten.
    • Eine Eigennutzung des Grundstücks ist nicht geplant.
    • Der Verkauf ist daher im Interesse der Erbengemeinschaft.

Klage Miterbe Zustimmung Veräußerung Nachlassgrundstück

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Rechte der Mehrheit der Miterben einer Erbengemeinschaft. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung,

wie der Verkauf eines Grundstücks, können mit Mehrheitsbeschluss beschlossen werden.

Ein einzelner Miterbe kann die Zustimmung zum Verkauf nicht verweigern, wenn dies dem Interesse der Erbengemeinschaft widerspricht.

Zusätzliche Informationen:

    • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Voraussetzungen für die Veräußerung von Nachlassgrundstücken durch Erbengemeinschaften klarstellt.
    • Miterben sollten sich vor der Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf eines Grundstücks über die rechtlichen Folgen informieren.
    • Bei Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft kann die Anrufung des Gerichts erforderlich sein.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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