Klausel automatische Herabsetzung Riester-Rente unwirksam
BGH Urteil vom 10. Dezember 2025 – IV ZR 34/25
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente), die den Versicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente berechtigt, ist unwirksam
Ein wichtiges Urteil für Riester-Sparer: Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Kunden
Am 10. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein sehr wichtiges Urteil gefällt. Das Aktenzeichen lautet IV ZR 34/25.
In diesem Urteil geht es um die sogenannte Riester-Rente. Ganz genau geht es um Rentenversicherungen, bei denen das Geld in Fonds angelegt wird.
Das Gericht hat entschieden, dass eine bestimmte Klausel in den Verträgen unwirksam ist. Diese Klausel benachteiligt die Kunden zu sehr. Der Versicherer darf sich in Zukunft nicht mehr auf diese Regel berufen.
Worum geht es bei der fondsgebundenen Rentenversicherung?
Bei dieser Art der Versicherung zahlen die Kunden jeden Monat Geld ein. Der Versicherer nimmt dieses Geld und kauft davon Anteile an Investmentfonds.
Das Ziel ist es, später im Alter eine monatliche Rente zu bekommen. Wie hoch diese Rente ist, hängt von verschiedenen Dingen ab.
Ein sehr wichtiger Wert ist dabei der sogenannte „Rentenfaktor“. Dieser Faktor steht im Versicherungsschein. Er bestimmt, wie viel Rente man für sein angespartes Kapital bekommt.
Der Faktor gibt an, wie viel monatliche Rente für je 10.000 Euro Guthaben ausgezahlt wird. Wenn der Faktor hoch ist, bekommt der Kunde mehr Rente. Wenn der Faktor niedrig ist, bekommt er weniger Rente.
Was stand in der umstrittenen Klausel?
Der beklagte Versicherer hatte in seinen Verträgen aus dem Jahr 2006 eine besondere Regelung eingebaut. Diese Regelung stand im Kleingedruckten, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die Klausel erlaubte es dem Versicherer, den Rentenfaktor nachträglich zu senken. Der Versicherer durfte das tun, wenn unvorhersehbare Dinge passieren.
Zum Beispiel, wenn die Menschen plötzlich viel älter werden als gedacht. Oder wenn die Zinsen an den Kapitalmärkten stark sinken.
Der Versicherer argumentierte so: Wenn wir nicht mehr genug Geld erwirtschaften, können wir die versprochene Rente nicht bezahlen. Deshalb müssen wir den Faktor kürzen.
Das führte dazu, dass die Kunden im Alter weniger Geld bekommen sollten, als ursprünglich geplant war.
Warum hat ein Verbraucherschutzverein geklagt?
Ein Verein, der sich für die Rechte von Verbrauchern einsetzt, fand diese Regelung unfair. Der Verein sagte: Es kann nicht sein, dass der Versicherer das Risiko einfach auf die Kunden abwälzt.
Der Verein zog deshalb vor Gericht. In der ersten Instanz vor dem Landgericht hatte der Verein noch verloren. Aber in der nächsten Instanz vor dem Oberlandesgericht bekam er recht.
Der Versicherer wollte das nicht akzeptieren und ging in Revision. Das bedeutet, er rief das höchste deutsche Gericht an, den Bundesgerichtshof.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Richter am Bundesgerichtshof haben nun endgültig entschieden. Sie gaben dem Verbraucherschutzverein recht. Die Klausel ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Gesetz.
Das Gesetz sagt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen die Kunden nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Genau das ist hier aber passiert.
Das Problem der Einseitigkeit
Der wichtigste Grund für das Urteil ist das sogenannte „Symmetriegebot“. Das klingt kompliziert, ist aber einfach zu verstehen. Es bedeutet: Ein Vertrag muss ausgewogen sein.
Die Klausel des Versicherers war aber nicht ausgewogen. Sie war eine Einbahnstraße.
Der Versicherer hatte sich das Recht genommen, die Rente zu kürzen, wenn es wirtschaftlich schlecht läuft. Das ist für den Versicherer ein Vorteil.
Aber im Vertrag fehlte eine wichtige Gegenregel. Es stand nirgendwo geschrieben, dass der Versicherer die Rente wieder erhöhen muss, wenn es später wieder besser läuft.
Das Gericht sagte: Wenn der Versicherer bei schlechten Zeiten kürzen darf, muss er sich verpflichten, bei guten Zeiten auch wieder mehr zu zahlen.
Weil diese Verpflichtung zur Wiedererhöhung im Vertrag fehlte, ist die ganze Klausel ungültig.
Die Ausreden des Versicherers halfen nicht
Der Versicherer versuchte, sich vor Gericht zu verteidigen. Er brachte verschiedene Argumente vor, warum die Regelung angeblich doch fair sei.
Der Versicherer sagte zum Beispiel: Wenn wir Gewinne machen, beteiligen wir die Kunden doch sowieso über die Überschussbeteiligung daran.
Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Denn Überschüsse sind nicht garantiert. Sie hängen von vielen Faktoren ab. Das ist kein sicherer Ausgleich für eine garantierte Rentenkürzung.
Auch das Argument, dass Kunden ja freiwillig mehr Geld einzahlen könnten, überzeugte die Richter nicht.
Der Versicherer hatte in der Vergangenheit zwar oft versprochen, den Faktor bei Besserung wieder anzuheben. Aber er hatte sich vertraglich nicht dazu verpflichtet. Ein bloßes Versprechen reicht dem Gericht nicht. Die Kunden brauchen Rechtssicherheit.
Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?
Das Urteil ist ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz. Versicherer dürfen solche einseitigen Klauseln nicht mehr verwenden.
Wenn ein Versicherer sich das Recht vorbehält, Leistungen zu kürzen, muss er gleichzeitig regeln, wann diese Kürzung wieder zurückgenommen wird. Das muss fair und transparent geschehen.
Der beklagte Versicherer darf sich gegenüber seinen Kunden nun nicht mehr auf diese Klausel berufen. Das bedeutet, die Rentenfaktoren dürfen auf dieser Basis nicht herabgesetzt werden.
Für die Kunden bedeutet das mehr Sicherheit bei ihrer Altersvorsorge. Sie müssen nicht mehr befürchten, dass ihre Rente einseitig gekürzt wird, ohne dass sie eine Chance auf Besserung haben.
Das Urteil stärkt das Vertrauen in die Riester-Rente und sorgt für faire Spielregeln zwischen großen Konzernen und einzelnen Sparern.
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