BAG 5 AZR 331/11

April 2, 2021

BAG 5 AZR 331/11

Urteil vom 16.05.2012

Klausel in AGB

Vergütung von Überstunden

Inhaltskontrolle

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. Mai 2012 befasst sich mit der Frage der Überstundenvergütung

im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und deren rechtlicher Kontrolle gemäß § 307 BGB.

Im konkreten Fall stritten die Parteien über die Vergütung von Überstunden des Klägers, der bei der Beklagten, einem Automobilzulieferer mit etwa 770 Mitarbeitern, beschäftigt war.

Der Kläger, ein ausgebildeter Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 2.184,84 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

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Die Beklagte zahlte Überstunden erst ab der 21. Stunde im Monat, jedoch mit einem Zuschlag von 25 %.

Der Kläger forderte die Vergütung auch für die ersten zwanzig Überstunden im Monat, da er regelmäßig Überstunden geleistet hatte, vor allem während der Mittagszeit.

Er argumentierte, dass die vereinbarte Vergütung sittenwidrig sei, da sie zwei Drittel des üblichen Tarifentgelts unterschreite,

und verwies auf den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) der bayerischen Metall- und Elektroindustrie, in dessen Entgeltgruppe 9 er eingeordnet werden müsste.

Der Kläger verlangte letztlich eine Nachzahlung von 18.177,65 Euro brutto plus Zinsen.

Die Beklagte wies die Forderung zurück und führte an, dass bei der Einstellung vereinbart worden sei, dass die ersten zwanzig Überstunden im Gehalt enthalten seien.

Lohnwucher liege nicht vor, da der Kläger höchstens in Entgeltgruppe 6 des ERA-TV eingruppiert werden könnte.

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Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München wiesen die Klage ab.

Der Kläger legte Revision ein, die ebenfalls abgelehnt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klausel, welche die Vergütung der ersten zwanzig Überstunden im Gehalt als pauschal abgegolten ansieht, wirksam ist

und keiner weitergehenden Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt, da es sich um eine Hauptleistungsabrede handelt.

Eine solche Klausel sei weder überraschend noch intransparent und wurde bei allen mündlichen Arbeitsverträgen der Beklagten gleichermaßen angewandt.

Zudem sei die Vergütungsregelung hinreichend klar und verständlich formuliert, sodass der Arbeitnehmer wissen könne, welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung erbringen muss.

Die Klage des Klägers auf höhere Vergütung wurde ebenfalls abgewiesen, da der Kläger keine ausreichenden Beweise für seine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe vorlegte.

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Auch der Vorwurf des Lohnwuchers konnte nicht bestätigt werden, da keine Ausbeutung oder verwerfliche Gesinnung seitens des Arbeitgebers vorlag.

Insgesamt hatte der Kläger die Kosten der Revision zu tragen.

RA und Notar Krau

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