Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 Nr 3 BGB (Aufrechnungsverbot)
Im deutschen Recht gibt es strenge Regeln für das „Kleingedruckte“. Dieses Kleingedruckte nennt man rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Ein besonders wichtiger Schutz für Verbraucher findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es handelt sich um den Paragrafen 309 Nummer 3. Hier geht es um das sogenannte Aufrechnungsverbot.
Stellen Sie sich vor, Sie schulden einem Online-Händler 100 Euro für eine neue Jacke. Gleichzeitig haben Sie aber noch eine Gutschrift über 20 Euro von einer alten Rücksendung bei diesem Händler offen. Anstatt die vollen 100 Euro zu zahlen, könnten Sie sagen: „Ich ziehe die 20 Euro direkt ab und überweise nur 80 Euro.“
Diesen Vorgang nennt man Aufrechnung. Es ist ein sehr praktisches Werkzeug. Es spart Zeit und unnötige Überweisungen. Man verrechnet gegenseitige Forderungen einfach miteinander.
Unternehmen versuchen oft, dieses Recht auf Verrechnung in ihren AGB einzuschränken. Sie wollen, dass der Kunde erst einmal den vollen Betrag zahlt. Der Kunde soll seine eigenen Ansprüche dann später separat einfordern.
Hier greift der Gesetzgeber ein. Der Paragraf 309 Nr. 3 BGB gehört zu den Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit. Das bedeutet: Wenn eine Klausel gegen diese Regel verstößt, ist sie automatisch unwirksam. Ein Richter muss nicht erst prüfen, ob die Klausel im Einzelfall „vielleicht doch fair“ ist. Sie ist schlicht verboten.
Ein Unternehmen darf dem Kunden die Aufrechnung nicht pauschal verbieten. Besonders zwei Fälle müssen immer erlaubt bleiben:
Das Gesetz schützt Sie davor, in eine Vorleistung gezwungen zu werden. Wenn ein Unternehmen eine Klausel nutzt wie: „Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen“, dann ist diese Klausel fast immer nichtig.
Ist eine Klausel im Kleingedruckten unwirksam, gilt stattdessen das Gesetz. Und das Gesetz ist sehr kundenfreundlich. Sie dürfen dann meistens ganz normal aufrechnen, sofern die Forderungen gleichartig sind (zum Beispiel beides Geldbeträge).
Nehmen wir an, Sie ziehen aus einer Mietwohnung aus. Der Vermieter verlangt noch 500 Euro Miete von Ihnen. Gleichzeitig schuldet er Ihnen aber noch 500 Euro aus einer Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr.
Stünde in Ihrem Mietvertrag: „Der Mieter darf niemals gegen Mietforderungen aufrechnen“, wäre dies ein Verstoß gegen den Geist von § 309 BGB (auch wenn für Mietverträge oft noch speziellere Regeln gelten). Da die Forderung aus der Abrechnung klar und unbestritten ist, darf der Vermieter Ihnen die Verrechnung nicht verbieten. Sie müssten die 500 Euro nicht überweisen, da sich die Ansprüche gegenseitig aufheben.
Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Unternehmen ihre Machtposition ausnutzen. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot würde den Kunden benachteiligen. Er müsste sein Geld mühsam einklagen, während das Unternehmen sein Geld schon sicher in der Kasse hat.
Dieses Gesetz sorgt für Waffengleichheit zwischen großen Firmen und privaten Käufern. Es ist ein mächtiges Werkzeug für den Verbraucherschutz. Wenn Sie also das nächste Mal eine Rechnung erhalten und gleichzeitig noch Geld von derselben Firma bekommen, prüfen Sie Ihr Recht auf Aufrechnung. Lassen Sie sich von streng klingenden Sätzen in den AGB nicht einschüchtern. Oft sind diese Sätze rechtlich gar nicht haltbar.