Klinik muss eingefrorenes Sperma verstorbenen Mannes an Witwe herausgeben
Im Beschluss vom 04.02.2025, Az. 2-04 O 29/25 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass eine Klinik das eingefrorene Sperma eines verstorbenen Mannes
an seine Witwe herausgeben muss, um eine postmortale künstliche Befruchtung in Spanien zu ermöglichen.
Hintergrund:
Ein Mann hatte vor seinem Tod sein Sperma kryokonservieren lassen, in der Hoffnung, mit seiner Frau ein Kind zu zeugen.
Nach seinem Tod verweigerte die Klinik jedoch die Herausgabe des Spermas unter Berufung auf einen Vertrag mit dem Verstorbenen, der die Vernichtung des Spermas nach seinem Tod vorsah.
Die Witwe argumentierte, dass der Vertrag die Klinik nicht zur Vernichtung verpflichte, da die sogenannte Vernichtungsklausel allein auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) fuße.
Diese Norm verbietet die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod, was laut Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft.
Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Witwe statt und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Schutzzweck des ESchG im vorliegenden Fall nicht berührt sei.
Der Ehemann habe vor seinem Tod in die postmortale Verwendung seines Spermas eingewilligt, was seine Frau durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft dargelegt habe.
Das Gericht betonte, dass der Wille des verstorbenen Ehemanns auf ein gemeinsames Kind nach seinem Tod gerichtet war und
dass die postmortale Verwendung seines Spermas mit seinem Grundrecht auf reproduktive Autonomie vereinbar sei.
Weitere Aspekte der Entscheidung:
Das Gericht wies darauf hin, dass die Herausgabe des Spermas keine strafrechtlichen Risiken für die Mitarbeiter der Klinik birgt, da der Schutzzweck des § 4 ESchG im konkreten Fall nicht verletzt sei.
Auch die in Spanien geplante In-Vitro-Fertilisation sei nach spanischem Recht möglich und stelle keine rechtswidrige Handlung dar.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist eine wichtige Entscheidung zur postmortalen Reproduktion und den Rechten von Witwen auf Verwirklichung ihres Kinderwunsches.
Es stellt klar, dass der Wille des Verstorbenen und sein Grundrecht auf reproduktive Autonomie in solchen Fällen berücksichtigt werden müssen
und dass das ESchG nicht dazu dient, die postmortale Verwendung von Sperma in jedem Fall zu verhindern.
Ausblick:
Es bleibt abzuwarten, ob die Klinik gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen wird.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt könnte jedoch Signalwirkung für ähnliche Fälle haben und die Rechte von Witwen in Bezug
auf die postmortale Verwendung des Spermas ihrer verstorbenen Ehepartner stärken.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.